Allgemeine Geschäfts-bedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der greesma energy services gmbh
- Geltungsbereich
1.1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) der greesma energy services GmbH („greesma“) sind für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Werden Rechtsgeschäfts mit Verbrauchern im Sinne des § 1 KSchG i.d.j.g.F. abgeschlossen, gelten die AGBs nur insoweit, als sie nicht den zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen.
1.2. greesma kontrahiert ausschließlich zu diesen eigenen Geschäftsbedingungen. Allen unseren Angeboten, Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde. Dies gilt auch dann, wenn unser Vertragspartner eigene anders lautende Geschäftsbedingungen als verbindlich vorschreiben sollte. Abweichungen von den AGBs, sowie Sondervereinbarungen gelten nur, wenn sie von greesma vorab ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden. greesma ist dabei nicht verpflichtet, abweichenden Bedingungen von Vertragspartnern zu widersprechen, und zwar auch dann nicht, wenn in diesen die Gültigkeit derselben als ausdrückliche Bedingung für den Geschäftsabschluss vorgesehen ist. Jede Abänderung dieser AGB bedarf der Schriftform.
- Angebote/Auftragsbestätigung/Schriftlichkeit / Selbstbelieferung
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich und werden ausschließlich schriftlich erstellt. Die Erstellung eines Angebotes verpflichtet greesma nicht zur Annahme eines Auftrages sowie auf Ausführung der im Angebot verzeichneten Leistungen.
2.2. Vertragsabschlüsse kommen erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von greesma zu Stande. Umfang und Inhalt des Vertragsverhältnisses werden durch die schriftliche Auftragsbestätigung von greesma bestimmt. Mündliche Nebenabreden oder mündliche Zusatzvereinbarungen sind für greesma nicht verbindlich. Schweigen seitens greesma gilt ausdrücklich nicht als Zustimmung.
2.3. Jedweder Vertragsabschluss erfolgt unsererseits unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung. Sollten bestellte Komponenten nicht rechtzeitig lieferbar sein, wird der Vertragspartner über die aktuelle Nichtverfügbarkeit unverzüglich schriftlich informiert. Sollte eine bestellte Komponente überhaupt nicht lieferbar sein, stellt diese Information die Ausübung eines insoweit vertraglichen Rücktrittsrechtes unsererseits dar. Unser Recht zum Rücktritt ist dabei nur ausgeschlossen, wenn die Nichtbelieferung unsererseits schuldhaft herbeigeführt wurde.
2.4. Schadenersatzansprüche aus Verzug, die der Kunde in den Fällen der Ziffer 2.3 (nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung unsererseits) haben könnte, sind bei leichter Fahrlässigkeit unsererseits ausgeschlossen.
- Ausführung der Leistung und Behördliche Genehmigungen
3.1. Greesma ist erst zur Ausführung der Leistung verpflichtet, sobald sämtliche baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung vom Vertragspartner geschaffen wurden. Der Vertragspartner hat sämtliche erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder Energieversorgungsunternehmen, Anrainer, aber auch z. B. Import-, Exportlizenzen und Devisengenehmigungen sowie vorgeschriebene Meldungen an die Behörden vor Ausführung der Leistung auf seine Kosten zu veranlassen und greesma nachzuweisen.
3.2. Soweit greesma wegen des Fehlens behördlicher Genehmigungen rechtlich an der Leistungserbringung gehindert ist, steht greesma das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu, wenn dem Kunden zuvor eine angemessene Frist zur Beibringung der Genehmigungen gesetzt wurde und diese Frist erfolglos verstrichen ist.
3.3. Für die Zeit der Leistungsausführung ist greesma kostenlos die erforderliche Energie, Baustrom und Bauwasser sowie versperrbare Aufenthaltsräume für ihre Mitarbeiter und für die sichere Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen. Zur sicheren Lagerung von Werkzeugen und Materialien gehört auch der Diebstahlschutz sowie der Winter- und Frostschutz.
3.4. Greesma ist jederzeit berechtigt sich bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen Dritter zu bedienen.
- Pläne und Unterlagen/Anlagensoftware/Installationsregeln
4.1. Ausführungsunterlagen von greesma, wie insbesondere aber nicht ausschließlich Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen sind immaterialgüterrechtlich geschützt und bleiben stets das geistige Eigentum von greesma und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung, Bearbeitung und/oder sonstige Überlassung an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von greesma, welche ohne anderslautende Vereinbarung jederzeit widerrufbar ist.
4.2. Es sind die Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung, wie sie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten sind, sowie die technischen Vorschriften und Hinweise oder behördlichen Zulassungsbedingungen vom Vertragspartner zu beachten. Der Vertragspartner verpflichtet sich, allfällige Dritte über diese Vorschriften und Hinweise aufzuklären und hat sich den Erhalt der zuvor erwähnten Unterlagen bestätigen zu lassen. Jedwede negative Folge, die aus einer Nichtbeachtung solcher Vorschriften und/oder auch nur aus dem fehlenden Nachweis der erfolgten Aufklärung resultiert, hat der Vertragspartner zu verantworten. Eine Haftung von greesma hierfür ist ausgeschlossen.
4.3. Wir haben an allen Bildern, Videos und Texten, die in unseren Werbemitteln veröffentlicht werden, Urheberrechte. Eine Verwendung der Bilder, Videos und Texte ist ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht gestattet. Eine Veränderung unserer Produkte oder deren Verpackung ist nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zulässig. Eine allfällig erforderliche Abnahmeprüfung erfordert eine gesonderte schriftliche Vereinbarung.
- Liefer- und Leistungsfrist/Transport/ Haftung bei Überschreiten der Lieferfrist
5.1. Fristen zur Durchführung von Lieferungen von Vertragswaren und/oder zur Erbringung von Leistungen beginnen nicht vor Einigung über sämtliche Auftragsdetails zu laufen. Der AN ist bestrebt die vereinbarten Termine einzuhalten. Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst ohne Verschulden von greesma verzögert, bewirkt dies eine Verlängerung der vereinbarten Ausführungsfristen. Die durch derartige Verzögerungen entstehenden Mehrkosten sind vom Vertragspartner an greesma zu ersetzen.
5.2. Jegliche Haftung für allfällige Schäden und/oder entgangenen Gewinn wegen Überschreitung der Lieferfrist durch greesma wird bei Vorliegen von leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt auch bei vereinbarten Vertragsstrafen für Liefer- und/oder Leistungsverzug durch greesma, soweit nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn es um die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geht.
5.3. greesma ist berechtigt Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten bzw. aufzuschieben, sofern der Vertragspartner mit auch nur einer in seiner Sphäre gelegenen Verpflichtung und/oder Obliegenheit oder fälligen Zahlung in Verzug ist.
5.4. greesma ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Teillieferungen von Vertragswaren durchzuführen, bzw. Leistungen zum Teil zu erbringen. greesma ist auch berechtigt, nach Maßgabe des Baufortschritts Teilrechnungen zu legen und Teilzahlungen zu verlangen soweit diese in angemessenem Verhältnis zu den bereits erbrachten Leistungen stehen.
- Annahme / Übernahme der Leistung
6.1. Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, liefern wir ab Werk (St. Margarethen). Der Versand geschieht grundsätzlich auf Kosten des Kunden. Fahrtkosten werden nicht verauslagt.
6.2. Eine Versicherung von Vertragswaren erfolgt nur mit gesondertem schriftlichen Auftrag des Kunden und nur auf dessen Rechnung.
6.3. Sämtliche Transporte von Vertragswaren erfolgen auf Gefahr des Kunden.
6.4. Der Gefahrenübergang erfolgt im Zeitpunkt der Übergabe der Vertragsware an den Spediteur/Frachtführer.
6.5. Verpackung und Versand erfolgen nach bestem Ermessen und mit bestmöglicher Sorgfalt. Für Schäden die auf mangelhafter Verpackung beruhen, haften wir nur, wenn sie von uns oder unserem Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Dies gilt nicht bei Schäden an Leib, Leben und körperlicher Unversehrtheit.
6.6. Angelieferte Gegenstände sind, selbst wenn sie Beanstandungen aufweisen, vom Kunden entgegenzunehmen und abzunehmen.
6.7. Bei Werklieferungsverträgen gilt unsere Leistung mit der Beendigung der Montage als abgenommen. Gleiches gilt mit der Fertigstellung der Inbetriebnahme.
6.8. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Für Lagerkosten berechnen wir eine Pauschale in Höhe von 5% des Nettowarenwertes pro Monat, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Ansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
- Haftung und Höhere Gewalt
7.1. Greesma haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, bei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Gesamthaftung von greesma ist in Fällen der groben Fahrlässigkeit auf den Nettoauftragswert begrenzt. Sofern nicht anders vereinbart, sind die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, sowie der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, indirekten Schäden, Produktionsausfall, des entgangenen Gewinns, nicht erzielter Ersparnisse, von Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen Vertragspartner ausgeschlossen.
7.2. Ist greesma auf Grund höherer Gewalt nicht in der Lage, Lieferungen bzw. Leistungen zu erbringen, wird greesma den Vertragspartner darüber ehestmöglich informieren. greesma kann in diesem Fall ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten und ist dem Vertragspartner gegenüber nicht zum Schadenersatz verpflichtet. Für die Dauer dieses Ereignisses der höheren Gewalt ruhen die Pflichten beider Vertragsparteien.
Höhere Gewalt liegt vor, wenn ein unvorhersehbares, unvermeidbares und außerhalb des Einflussbereichs der Parteien liegendes Ereignis eintritt, das die Erfüllung der vertraglichen Pflichten vollständig unmöglich macht. Zu solchen Ereignissen zählen insbesondere Naturkatastrophen, Feuer, Terroranschläge, behördliche Anordnungen, behördliche Betretungsverbote, Epidemien, Pandemien, Streiks, Aussperrungen, Kriege, feindliche Handlungen (unabhängig davon, ob der Krieg erklärt wird oder nicht), Invasion ausländischer Truppen, Einschränkungen einer de-facto oder de-jure Regierung, die sich unmittelbar auf die Lieferung der Vertragswaren auswirken; Rebellionen, Revolutionen, Aufstände, Sabotagen oder militärische oder sonstige Machtübernahmen oder Bürgerkriege, Ausschreitungen, Unruhen oder Aufruhr, ionisierende Strahlung Kontaminierung durch Radioaktivität durch Verbrennung nuklearer Brennstoffe oder Atommüll, radioaktive, toxische, explosive oder sonstige gefährliche Eigenschaften einer explosiven Nuklearanlage oder von Bauteilen davon und andere vergleichbare Ereignisse.
7.3 Mögliche Schadensersatzansprüche des Vertragspartners verjähren nach einem Jahr ab Übergabe/ Abnahme der Ware, soweit uns nicht Vorsatz zur Last fällt.
- Preise/Kosten
8.1. Sämtliche Preise von greesma verstehen sich – sofern nicht anders angegeben – netto ab Werk (exklusive gesetzlicher Abgaben und Steuern sowie Zollgebühren) inklusive Verpackungskosten, jedoch ohne Transportkosten, sofern nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart. Treten im Zeitraum zwischen dem für die Preisermittlung relevanten Tag (Datum des Angebots bzw. Vertragsabschlusses) und der Ausführung der Leistung Preiserhöhungen im Bereich Material und oder Lohn ein, führt dies gleichermaßen auch zu einer Erhöhung der angebotenen bzw. vereinbarten Preise.
8.2. Für die Erbringung von Leistungen, wie z. B. Installations-, Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten sowie Einschulungen, gelten mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung die jeweiligen Regiestundensätze von greesma als vereinbart.
8.3. In folgenden Fällen trägt jedenfalls der Vertragspartner die Kosten:
- a) Inbetriebnahme von Vertragswaren, sofern nicht anders vereinbart;
- b) Änderungen des Liefer- und/oder Leistungsumfanges aus Gründen, welche der Vertragspartner und/oder dessen Kunde zu vertreten haben, oder aus technischen Gründen;
- c) Vertragsaufhebungen/-stornos/-annullierungen, die aus der Sphäre des Vertragspartners stammen und/oder von ihm verschuldet wurden;
- d) Aufschub der Leistung und/oder Lieferung aus Gründen, welche der Vertragspartner und/oder dessen Kunde zu vertreten haben, z. B. bei Nichterfüllung der Pflichten und/oder Obliegenheiten, oder auf Wunsch des Vertragspartners;
- e) Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, bzw. Durchsetzung des Eigentumsrechtes durch greesma.
- Zahlungen
9.1. Mangels schriftlicher Vereinbarung eines Zahlungszieles sind sämtliche Forderungen von greesma innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungserstellung ohne Skonto oder sonstige Abzüge zur Zahlung fällig.
9.2. Vor Arbeitsbeginn ist an greesma eine Anzahlung in der Höhe von 50% der Auftragssumme zu leisten. Greesma ist nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung berechtigt Teilrechnungen zu legen und Teilzahlungen zu verlangen. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist greesma ohne besonderen Nachweis berechtigt Verzugszinsen in der Höhe von 9,2% über Basiszinssatz p.a. zu berechnen.
9.3. greesma ist im Verzugsfall berechtigt, vom Vertragspartner geleistete Zahlungen zuerst auf die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen angemessenen Betreibungskosten und Verzugszinsen anzurechnen. Zahlungen dürfen auch bei gegenteiliger Widmung durch den Vertragspartner von greesma auf ältere offene Forderungen angerechnet werden. Anderslautende Vermerke, etwa auf Zahlungsbelegen, sind unwirksam.
9.4 Die Annahme von Schecks, Wechseln und anderen Wertpapieren setzt die Zustimmung von greesma voraus und erfolgt nur erfüllungshalber unter Vorbehalt ihrer Einlösung.
9.5. Bei Ratenzahlungsvereinbarungen wird die gesamte noch offene Schuld sofort fällig (Terminverlust), wenn greesma seine Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung des Vertragspartners seit mindestens 6 Wochen fällig ist und greesma den Vertragspartner unter Androhung des Terminverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.
- Rücktritt
10.1. Unabhängig von den sonstigen genannten Rechten ist greesma berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
– wenn der Beginn oder die Ausführung der Leistung oder Lieferung aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird,
– bei Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners und wenn dieser weder eine geforderte Vorauszahlung leistet noch eine geforderte Sicherheit beibringt,
– bei Verlängerung der Leistungsfrist um mehr als 5 Monate, wenn diese aus Gründen die als ein aus der Sphäre des Vertragspartners zuzuordnendes Ereignis eintritt.
10.2. Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung erklärt werden.
10.3. Greesma ist berechtigt, den Rücktritt unverzüglich und ohne Setzung einer Nachfrist zu erklären, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird. Die Vertragsauflösung tritt in jedem Fall mit sofortiger Wirkung ein, sofern dem nicht das geltende Insolvenzrecht des Vertragspartners entgegensteht. Dies gilt auch wenn die Vertragsauflösung zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile von greesma unerlässlich ist.
10.4. Ungeachtet der Schadenersatzansprüche sind im Falle des Rücktritts von greesma bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch für vom Vertragspartner noch nicht übernommene Leistungen, sowie für bereits erbrachte Vorbereitungshandlungen. Anstelle dazu steht greesma aber auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen. Ansprüche des Vertragspartner wegen laesio enormis oder Irrtum sind ausgeschlossen.
- Eigentumsvorbehalt
11.1. Bis zur vollständigen Entrichtung des jeweiligen Kaufpreises und der durch einen allfälligen Zahlungsverzug verursachten Nebenkosten behält greesma das uneingeschränkte Eigentumsrecht an den Vertragswaren. greesma ist berechtigt, nicht aber verpflichtet an diesen sein Eigentum äußerlich kenntlich zu machen. Diese Kennzeichnung darf vom Vertragspartner nicht entfernt werden.
11.2. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes bedarf nicht des Rücktritts und gilt selbst nicht als Rücktritt vom Vertrag, außer dies wurde von greesma erklärt. Sie entbindet den Vertragspartner nicht von seinen vertraglichen Pflichten, insbesondere der, zur Bezahlung von offenen Rechnungen. Die Herausgabe der Vertragsware erfolgt Zug-um-Zug gegen Bezahlung des Kaufpreisrests.
11.3. Im Rahmen des zugunsten von greesma bestehenden Eigentumsvorbehaltes ist die Weiterveräußerung, Verarbeitung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder jede sonstige Verfügung über die Vertragswaren vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises samt Nebenkosten unzulässig. Der Vertragspartner hat greesma von jeder Veränderung des tatsächlichen oder rechtlichen Status der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragswaren, also z. B. von Pfändungen oder Zustandsverschlechterungen, unverzüglich zu unterrichten.
11.4. Der Vertragspartner ist bis zur Bezahlung des jeweiligen Kaufpreises verpflichtet, die Unbeschadetheit der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragswaren zu gewährleisten und das Eigentumsrecht von greesma zu schützen. Insbesondere hat der Vertragspartner die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragswaren gegen Brand, Diebstahl und Beschädigungen durch Dritte auf seine Kosten in angemessener Höhe zu versichern und haftet gegenüber greesma aus dem Verlust bzw. der Beschädigung derselben. Den Vertragspartner trifft die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes die gelieferten Vertragswaren in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.
11.5. Macht greesma seinen Eigentumsvorbehalt geltend, ist der Vertragspartner unverzüglich zur Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragswaren verpflichtet. greesma ist bei Zahlungsverzug oder Insolvenz des Vertragspartners berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragswaren selbst zurückzuholen, ohne dass dem Vertragspartner deshalb Ansprüche zustehen, z. B. aus dem Titel der Besitzstörung, solange diese Zurückholung mit keinen Sachschäden an Fremdeigentum verbunden ist, oder auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners die unverzügliche Rücksendung zu verlangen.
11.6. Kommt es trotz des vereinbarten Eigentumsvorbehaltes zu einer Veräußerung der Vertragswaren an einen Dritten, tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber alle daraus entstehenden Ansprüche gegen diesen bis zur Höhe einer allfällig aushaftenden Forderung an greesma ab und verpflichtet sich bei sonstiger Schad- und Klagloshaltung von greesma, alle zur Abtretung erforderlichen Schritte unverzüglich zu setzen, wie Verständigung des Schuldners, etc.
11.7. Handelt es sich beim Vertragspartner um eine juristische Person, haften deren Organvertreter persönlich und solidarisch gegenüber greesma für die Einhaltung der Verpflichtungen dieses Punkt 11. durch den Vertragspartner.
- Gewährleistung
12.1. greesma erbringt Gewährleistungspflichten im Rahmen und nach Maßgabe des geltenden Rechts (§§ 922 ff ABGB). Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen beträgt die Gewährleistungspflicht bei beweglichen Sachen 2 Jahre, bei unbeweglichen Sachen 3 Jahre. Verbesserungen außerhalb der Gewährleistungsfrist haben keine rechtliche Bedeutung und werden sofern keine anderslautende ausdrückliche schriftliche Zusicherung erfolgt lediglich unpräjudiziell und kulanzweise durchgeführt. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übernahme gemäß Punkt 6. Allfällige Rügen wegen Material-, Herstellungs- oder sonstiger Mängel sind dem AN – bei sonstigem Anspruchsverlust – innerhalb von drei Werktagen nach deren möglicher Entdeckung unter genauer Bezeichnung derselben schriftlich anzuzeigen.
12.2. Im Rahmen der Gewährleistung sind wir nur zur Verbesserung oder zum Austausch nachweislich fehlerhafter Teile verpflichtet. Weitergehende Ansprüche des Vertragsparnters sind ausgeschlossen und erstreckt sich die Gewährleistung insbesondere nicht auf jene Teile, die in Folge ihres normalen Gebrauches verschleißen und regelmäßig erneuert werden müssen. Wenn die Behebung eines nachweislich bestehenden Mangels nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist, ist nach unserer Wahl eine angemessene Preisminderung zu gewähren oder ersatzweise eine gleich geeignete Sache nachzuliefern. Muss die Mängelbehebung nicht an Ort und Stelle erfolgen, werden Reparaturen an unserem Geschäftssitz durchgeführt und der Hin- und Rücktransport erfolgt auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. Wünscht dieser eine derartige Mängelbehebung an Ort und Stelle hat er für die anfallenden Mehrkosten aufzukommen.
12.3. Jedwede nicht von greesma ausdrücklich und schriftlich autorisierte Veränderung und/oder Modifikation von Vertragswaren bzw. der Betrieb von Vertragswaren gemeinsam mit anderen Geräten oder Zubehör, dessen Kompatibilität nicht ausdrücklich von greesma schriftlich bestätigt wurde, bzw. jedwede(r) nicht ordnungsgemäße(r) Bedienung/Gebrauch (z.B. Verwendung von nicht normgerechten Brennstoffen und/oder Wasser, welches nicht ÖNORM H 5195-1, ÖNORM H 5195-2 bzw. VDI 2035 entspricht; unsachgemäßer und/oder exzessiver Gebrauch), nachlässiger oder unrichtiger Behandlung (inkl. Wartung) führt zum Ausschluss der Gewährleistung. Dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom AG beigestelltes Material zurückzuführen sind.
12.4. Jegliche Haftung oder Gewähr für Kompatibilität der Vertragswaren mit anderen Produkten, Systemen, Anlagen oder Teilen davon sowie die Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck wird ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich zugestanden. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung von greesma der Vertragspartner selbst oder ein nicht von greesma ausdrücklich ermächtigter Dritter an den Lieferungen und Leistungen von greesma Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt.
12.5. Werden Vertragswaren von greesma auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Vertragspartners hergestellt, ist greesma nicht verpflichtet, die Richtigkeit bzw. Umsetzbarkeit dieser Spezifikationen und/oder technischen Angaben zu überprüfen. Die Haftung und Gewährleistung von greesma erstreckt sich in dem Fall ausschließlich darauf, dass die Vertragswaren entsprechend diesen Vorgaben hergestellt wurden.
12.6. Bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei der Durchführung von Arbeiten an gebrauchten Anlagen oder Anlagen anderer Hersteller übernimmt greesma keine Haftung und/oder Gewährleistung für diese Anlagen, sondern haftet lediglich für die auftragsgemäße Durchführung der beauftragten und von greesma durchgeführten Arbeiten.
- Aufrechnung/Abtretung
13.1. Jede Abtretung und/oder jeder Übergang von Ansprüchen durch den Vertragspartner erfordert die vorherige schriftliche Zustimmung von greesma.
13.1. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung, behaupteter Garantie- oder Gewährleistungsansprüche oder aus sonstigen Gründen zurückzubehalten und ist jede Kompensation mit derartigen Ansprüchen gegenüber unseren Ansprüchen ausgeschlossen.
- Datenschutz
greesma bekennt sich zur Einhaltung sämtlicher datenschutzrechtlicher Bestimmungen, insbesondere der VO (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung / DSGVO) und verweist auf die jeweils aktuelle Datenschutzmitteilung.
- Gerichtsstand/Erfüllungsort/Rechtswahl
15.1. Zur Entscheidung über Streitigkeiten aus sämtlichen, mit dem Vertragspartner geschlossenen Verträgen einschließlich der Frage ihres gültigen Zustandekommens und ihrer Vor- und ist das sachlich zuständige Gericht an unserem Sitz ausschließlich zuständig.
15.2. Sämtliche Verträge und Geschäftsbeziehungen zwischen greesma und dem Vertragspartner unterliegen ausschließlich materiellem österreichischem Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts bzw. sonstiger Verweisungsnormen (Kollisionsrecht) ist ausgeschlossen.
15.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Ungültige Regelungen sind durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der ursprünglichen Bestimmungen entsprechen.
Stand: 09.10.2025
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Greesma Energy Services Deutschland GmbH
- Geltungsbereich
1.1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) der greesma energy services GmbH („greesma“) sind für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Werden Rechtsgeschäfts mit Verbrauchern abgeschlossen, gelten die AGBs nur insoweit, als sie nicht zwingenden Bestimmungen widersprechen.
1.2. greesma kontrahiert ausschließlich zu diesen eigenen Geschäftsbedingungen. Allen unseren Angeboten, Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde. Dies gilt auch dann, wenn unser Vertragspartner eigene anders lautende Geschäftsbedingungen als verbindlich vorschreiben sollte. Abweichungen von den AGBs, sowie Sondervereinbarungen gelten nur, wenn sie von greesma vorab ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden. greesma ist dabei nicht verpflichtet, abweichenden Bedingungen von Vertragspartnern zu widersprechen, und zwar auch dann nicht, wenn in diesen die Gültigkeit derselben als ausdrückliche Bedingung für den Geschäftsabschluss vorgesehen ist. Jede Abänderung dieser AGB bedarf der Schriftform.
- Angebote/Auftragsbestätigung/Schriftlichkeit / Selbstbelieferung
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich und werden ausschließlich schriftlich erstellt. Die Erstellung eines Angebotes verpflichtet greesma nicht zur Annahme eines Auftrages sowie auf Ausführung der im Angebot verzeichneten Leistungen.
2.2. Vertragsabschlüsse kommen erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von greesma zu Stande. Umfang und Inhalt des Vertragsverhältnisses werden durch die schriftliche Auftragsbestätigung von greesma bestimmt. Mündliche Nebenabreden oder mündliche Zusatzvereinbarungen sind für greesma nicht verbindlich. Schweigen seitens greesma gilt ausdrücklich nicht als Zustimmung.
2.3. Jedweder Vertragsabschluss erfolgt unsererseits unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung. Sollten bestellte Komponenten nicht rechtzeitig lieferbar sein, wird der Vertragspartner über die aktuelle Nichtverfügbarkeit unverzüglich schriftlich informiert. Sollte eine bestellte Komponente überhaupt nicht lieferbar sein, stellt diese Information die Ausübung eines insoweit vertraglichen Rücktrittsrechtes unsererseits dar. Unser Recht zum Rücktritt ist dabei nur ausgeschlossen, wenn die Nichtbelieferung unsererseits schuldhaft herbeigeführt wurde.
2.4. Schadenersatzansprüche aus Verzug, die der Kunde in den Fällen der Ziffer 2.3 (nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung unsererseits) haben könnte, sind bei leichter Fahrlässigkeit unsererseits ausgeschlossen. Dies gilt nicht für wesentliche Vertragspflichten, d.h. für Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
- Ausführung der Leistung und Behördliche Genehmigungen
3.1. Greesma ist erst zur Ausführung der Leistung verpflichtet, sobald sämtliche baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung vom Vertragspartner geschaffen wurden. Sämtliche behördlichen Genehmigungen, z.B. Import-, Exportlizenzen und Devisengenehmigungen, ferner anlagenspezifische, etwa für den Betrieb erforderliche behördliche Genehmigungen, die für die Lieferung von Vertragswaren und/oder die Erbringung von Leistungen erforderlich sind, liegen in der ausschließlichen Verantwortung des Vertragspartners und sind von ihm zeitgerecht beizuschaffen.
3.2. Soweit greesma wegen des Fehlens behördlicher Genehmigungen rechtlich an der Leistungserbringung gehindert ist, steht greesma das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu, wenn dem Kunden zuvor eine angemessene Frist zur Beibringung der Genehmigungen gesetzt wurde und diese Frist erfolglos verstrichen ist.
3.3. Für die Zeit der Leistungsausführung ist greesma kostenlos die erforderliche Energie, Baustrom und Bauwasser sowie versperrbare Aufenthaltsräume für ihre Mitarbeiter und für die sichere Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen. Zur sicheren Lagerung von Werkzeugen und Materialien gehört auch der Diebstahlschutz sowie der Winter- und Frostschutz.
3.4. Greesma ist jederzeit berechtigt sich bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen Dritter zu bedienen.
- Pläne und Unterlagen/Anlagensoftware/Installationsregeln
4.1. Ausführungsunterlagen von greesma, wie insbesondere aber nicht ausschließlich Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen sind immaterialgüterrechtlich geschützt und bleiben stets das geistige Eigentum von greesma und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung, Bearbeitung und/oder sonstige Überlassung an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von greesma, welche ohne anderslautende Vereinbarung jederzeit widerrufbar ist.
4.2. Es sind die Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung, wie sie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten sind, sowie die technischen Vorschriften und Hinweise oder behördlichen Zulassungsbedingungen vom Vertragspartner zu beachten. Der Vertragspartner verpflichtet sich, allfällige Dritte über diese Vorschriften und Hinweise aufzuklären und hat sich den Erhalt der zuvor erwähnten Unterlagen bestätigen zu lassen. Jedwede negative Folge, die aus einer Nichtbeachtung solcher Vorschriften und/oder auch nur aus dem fehlenden Nachweis der erfolgten Aufklärung resultiert, hat der Vertragspartner zu verantworten. Eine Haftung von greesma hierfür ist ausgeschlossen.
4.3. Wir haben an allen Bildern, Videos und Texten, die in unseren Werbemitteln veröffentlicht werden, Urheberrechte. Eine Verwendung der Bilder, Videos und Texte ist ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht gestattet. Eine Veränderung unserer Produkte oder deren Verpackung ist nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zulässig. Eine allfällig erforderliche Abnahmeprüfung erfordert eine gesonderte schriftliche Vereinbarung.
- Liefer- und Leistungsfrist/Transport/Haftung bei Überschreiten der Lieferfrist
5.1. Fristen zur Durchführung von Lieferungen von Vertragswaren und/oder zur Erbringung von Leistungen beginnen nicht vor Einigung über sämtliche Auftragsdetails zu laufen. Der AN ist bestrebt die vereinbarten Termine einzuhalten. Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst ohne Verschulden von greesma verzögert, bewirkt dies eine Verlängerung der vereinbarten Ausführungsfristen. Die durch derartige Verzögerungen entstehenden Mehrkosten sind vom Vertragspartner an greesma zu ersetzen.
5.2. Jegliche Haftung für allfällige Schäden und/oder entgangenen Gewinn wegen Überschreitung der Lieferfrist durch greesma wird bei Vorliegen von leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt auch bei vereinbarten Vertragsstrafen für Liefer- und/oder Leistungsverzug durch greesma, soweit nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn es um die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geht und ebenfalls nicht bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
5.3. greesma ist berechtigt Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten bzw. aufzuschieben, sofern der Vertragspartner mit auch nur einer in seiner Sphäre gelegenen Verpflichtung und/oder Obliegenheit oder fälligen Zahlung in Verzug ist.
5.4 greesma ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Teillieferungen von Vertragswaren durchzuführen, bzw. Leistungen zum Teil zu erbringen. greesma ist auch berechtigt, nach Maßgabe des Baufortschritts Teilrechnungen zu legen und Teilzahlungen zu verlangen, soweit diese in angemessenem Verhältnis zu den bereits erbrachten Leistungen stehen und unbeschadet der Rechte aus §§ 632a, 650m BGB.
- Annahme / Übernahme der Leistung / Annahmeverzug
6.1. Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, liefern wir ab Werk (Mertingen). Der Versand geschieht grundsätzlich auf Kosten des Kunden. Fahrtkosten werden nicht verauslagt.
6.2. Eine Versicherung von Vertragswaren erfolgt nur mit gesondertem schriftlichen Auftrag des Kunden und nur auf dessen Rechnung.
6.3. Sämtliche Transporte von Vertragswaren erfolgen auf Gefahr des Kunden.
6.4. Der Gefahrenübergang erfolgt im Zeitpunkt der Übergabe der Vertragsware an den Spediteur/Frachtführer.
6.5. Verpackung und Versand erfolgen nach bestem Ermessen und mit bestmöglicher Sorgfalt. Für Schäden die auf mangelhafter Verpackung beruhen, haften wir nur, wenn sie von uns oder unserem Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Dies gilt nicht bei Schäden an Leib, Leben und körperlicher Unversehrtheit.
6.6. Angelieferte Gegenstände sind, selbst wenn sie Beanstandungen aufweisen, vom Kunden entgegenzunehmen und abzunehmen.
6.7. Bei Werklieferungsverträgen gilt unsere Leistung mit der Beendigung der Montage als abgenommen. Gleiches gilt mit der Fertigstellung der Inbetriebnahme.
6.8. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Für Lagerkosten berechnen wir eine Pauschale in Höhe von 5% des Nettowarenwertes pro Monat, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Ansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
- Haftung und Höhere Gewalt
7.1 Für nach dem Kaufrecht, dem Werkvertragsrecht oder dem Werklieferungsrecht unseren Vertragspartnern zustehende Schadensersatzansprüche haften wir – soweit nicht das Produkthaftungsgesetz eingreift – unbeschränkt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, sowie bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Eine solche liegt dann vor, wenn es sich um eine Pflicht handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
7.2 Eine Haftung für den entgangenen Gewinn, insbesondere des Vertragspartners sowie generell für Folgeschäden oder reine Vermögensschäden erfolgt nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verschulden unsererseits, sowie bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch uns. Eine solche liegt dann vor, wenn es sich um eine Pflicht handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
7.3 Soweit in den vorstehenden Ziffern 7.1. und 7.2. eine Haftungsbeschränkung vorgesehen ist, gilt diese nicht für Schäden an Leib, Leben und körperlicher Unversehrtheit.
7.4. Ist greesma auf Grund höherer Gewalt nicht in der Lage, Lieferungen bzw. Leistungen zu erbringen, wird greesma den Vertragspartner darüber ehestmöglich informieren. greesma kann in diesem Fall ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten und ist dem Vertragspartner gegenüber nicht zum Schadenersatz verpflichtet. Für die Dauer dieses Ereignisses der höheren Gewalt ruhen die Pflichten beider Vertragsparteien.
Höhere Gewalt liegt vor, wenn ein unvorhersehbares, unvermeidbares und außerhalb des Einflussbereichs der Parteien liegendes Ereignis eintritt, das die Erfüllung der vertraglichen Pflichten vollständig unmöglich macht. Zu solchen Ereignissen zählen insbesondere Naturkatastrophen, Feuer, Terroranschläge, behördliche Anordnungen, behördliche Betretungsverbote, Epidemien, Pandemien, Streiks, Aussperrungen, Kriege, feindliche Handlungen (unabhängig davon, ob der Krieg erklärt wird oder nicht), Invasion ausländischer Truppen, Einschränkungen einer de-facto oder de-jure Regierung, die sich unmittelbar auf die Lieferung der Vertragswaren auswirken; Rebellionen, Revolutionen, Aufstände, Sabotagen oder militärische oder sonstige Machtübernahmen oder Bürgerkriege, Ausschreitungen, Unruhen oder Aufruhr, ionisierende Strahlung Kontaminierung durch Radioaktivität durch Verbrennung nuklearer Brennstoffe oder Atommüll, radioaktive, toxische, explosive oder sonstige gefährliche Eigenschaften einer explosiven Nuklearanlage oder von Bauteilen davon und andere vergleichbare Ereignisse.
7.5 Mögliche Schadensersatzansprüche des Vertragspartners verjähren nach einem Jahr ab Übergabe/ Abnahme der Ware, soweit uns nicht Vorsatz zur Last fällt.
- Preise/Kosten
8.1. Sämtliche Preise von greesma verstehen sich – sofern nicht anders angegeben – netto ab Werk (exklusive gesetzlicher Abgaben und Steuern sowie Zollgebühren) inklusive Verpackungskosten, jedoch ohne Transportkosten, sofern nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart. Treten im Zeitraum zwischen dem für die Preisermittlung relevanten Tag (Datum des Angebots bzw. Vertragsabschlusses) und der Ausführung der Leistung Preiserhöhungen im Bereich Material und oder Lohn ein, führt dies gleichermaßen auch zu einer Erhöhung der angebotenen bzw. vereinbarten Preise.
8.2. Für die Erbringung von Leistungen, wie z. B. Installations-, Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten sowie Einschulungen, gelten mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung die jeweiligen Regiestundensätze von greesma als vereinbart.
8.3. In folgenden Fällen trägt jedenfalls der Vertragspartner die Kosten:
- a) Inbetriebnahme von Vertragswaren, sofern nicht anders vereinbart;
- b) Änderungen des Liefer- und/oder Leistungsumfanges aus Gründen, welche der Vertragspartner und/oder dessen Kunde zu vertreten haben, oder aus technischen Gründen;
- c) Vertragsaufhebungen/-stornos/-annullierungen, die aus der Sphäre des Vertragspartners stammen und/oder von ihm verschuldet wurden;
- d) Aufschub der Leistung und/oder Lieferung aus Gründen, welche der Vertragspartner und/oder dessen Kunde zu vertreten haben, z. B. bei Nichterfüllung der Pflichten und/oder Obliegenheiten, oder auf Wunsch des Vertragspartners;
- e) Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, bzw. Durchsetzung des Eigentumsrechtes durch greesma.
- Zahlungen
9.1. Mangels schriftlicher Vereinbarung eines Zahlungszieles sind sämtliche Forderungen von greesma innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungserstellung ohne Skonto oder sonstige Abzüge zur Zahlung fällig.
9.2. Vor Arbeitsbeginn ist an greesma eine Anzahlung in der Höhe von 50% der Auftragssumme zu leisten. Greesma ist nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung berechtigt Teilrechnungen zu legen und Teilzahlungen zu verlangen. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist greesma ohne besonderen Nachweis berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über Basiszinssatz zu berechnen.
9.3 Über die Fälle des § 321 BGB hinaus ist greesma berechtigt, Vorkasse zu verlangen, wenn der Vertragspartner ältere Rechnungen von greesma ganz oder teilweise nicht bezahlt hat oder die Zahlung erst nach mehrfachen Mahnungen erfolgt ist.
9.4. greesma ist im Verzugsfall berechtigt, vom Vertragspartner geleistete Zahlungen zuerst auf die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen angemessenen Betreibungskosten und Verzugszinsen anzurechnen. Zahlungen dürfen auch bei gegenteiliger Widmung durch den Vertragspartner von greesma auf ältere offene Forderungen angerechnet werden. Anderslautende Vermerke, etwa auf Zahlungsbelegen, sind unwirksam.
9.5 Die Annahme von Schecks, Wechseln und anderen Wertpapieren setzt die Zustimmung von greesma voraus und erfolgt nur erfüllungshalber unter Vorbehalt ihrer Einlösung.
- Rücktritt
10.1. Unabhängig von den sonstigen genannten Rechten ist greesma berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
– wenn der Beginn oder die Ausführung der Leistung oder Lieferung aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird,
– wenn der Vertragspartner eine geforderte Vorauszahlung oder eine geforderte Sicherheit trotz Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht leistet oder nicht beibringt,
– bei Verlängerung der Leistungsfrist um mehr als 5 Monate, wenn diese aus Gründen die als ein aus der Sphäre des Vertragspartners zuzuordnendes Ereignis eintritt.
10.2. Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung erklärt werden.
10.3. Greesma ist berechtigt, den Rücktritt unverzüglich und ohne Setzung einer Nachfrist zu erklären, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird. Die Vertragsauflösung tritt in jedem Fall mit sofortiger Wirkung ein, sofern dem nicht das geltende Insolvenzrecht des Vertragspartners entgegensteht. Dies gilt auch wenn die Vertragsauflösung zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile von greesma unerlässlich ist.
10.4. Im Falle des Rücktritts durch uns, aus Gründen, die vom Vertragspartner zu vertreten sind, ist der Vertragspartner verpflichtet, soweit unsererseits noch keine Leistungen erfolgt ist, 25% des Auftrags- oder Vertragswertes als entgangenen Gewinn zu vergüten (pauschalierter Schadenersatz). Sind unsererseits bereits (Teil-) Leistungen erbracht worden, gilt gleiches für die noch nicht erbrachten Leistungen. Dies ist nicht der Fall, wenn der Vertragspartner nachweist, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist, bei letzterem ist der niedrigere Wert als Schaden zu ersetzen.
- Eigentumsvorbehalt
11.1. Bis zur vollständigen Entrichtung des jeweiligen Kaufpreises und der durch einen allfälligen Zahlungsverzug verursachten Nebenkosten behält greesma das uneingeschränkte Eigentumsrecht an den Vertragswaren. greesma ist berechtigt, nicht aber verpflichtet an diesen sein Eigentum äußerlich kenntlich zu machen. Diese Kennzeichnung darf vom Vertragspartner nicht entfernt werden.
11.2 Soweit der Vertragspartner Unternehmer ist und unter Eigentumsvorbehalt geliefertes Material an einen Dritten weiterveräußert und dieser gutgläubig das Eigentum erwirbt, setzt sich der Eigentumsvorbehalt an dem Zahlungsanspruch des Vertragspartners gegenüber dem Kunden fort (Verlängerter Eigentumsvorbehalt). Im Falle der Veräußerung vor Bezahlung unserer Rechnung ist der Vertragspartner verpflichtet, uns über die Veräußerung zu informieren.
11.3 Wird unsere Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware verbunden, vermischt oder vermengt, gelten die §§ 947, 948, 950 BGB entsprechend.
11.4 Im Falle der Veräußerung der Vorbehaltsware an einen Dritten, sind wir berechtigt, dem Dritten gegenüber den verlängerten Eigentumsvorbehalt anzuzeigen und ihn zur Bezahlung der Vorbehaltsware an uns aufzufordern.
11.5 Unsere Vertragspartner sind verpflichtet, Zugriffe auf von uns gelieferte Vorbehaltsware, sei es durch Pfändungen Dritter oder verbotene Eigenmacht, ebenso im Fall der Insolvenz unverzüglich anzuzeigen.
11.6 Die für uns bestehenden und uns – außerhalb des Eigentumsvorbehaltes – gewährten Sicherheiten haften für alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung.
- Gewährleistung
12.1. Für von uns im Rahmen von Kauf- und Werklieferungsverträgen gelieferte Ware gilt eine Beanstandungsfrist von 3 Tagen ab dem Empfang als vereinbart, sofern es sich um einen offensichtlichen Mangel handelt. Offensichtlich ist ein Mangel, wenn er so offen zutage liegt, dass er auch dem nicht fachkundigen Durchschnittskunden ohne besondere Aufmerksamkeit auffällt, die bloße Erkennbarkeit oder Sichtbarkeit reicht für die Offensichtlichkeit nicht aus, kann aber ein Indiz hierfür sein. Die Mängelrüge bedarf der Textform. Die Frist ist gewahrt, wenn die Mängelrüge innerhalb von 3 Tagen ab Empfang der Ware per Post, Telefax oder E-Mail bei uns eingeht. Nach Ablauf der Beanstandungsfrist können Gewährleistungsansprüche wegen Sach- oder Werk-mängeln nur geltend gemacht werden, wenn es sich bei den Mängeln um nicht-offensichtliche Mängel handelt. In diesem Fall gilt die Beanstandungsfrist von 3 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu welchem ein nicht offensichtlicher Mangel entdeckt wird. Die Beweislast für das Vorhandensein von Mängeln und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge trifft den Vertragspartner.
12.2. Bei begründeten Reklamationen erfolgt die Nacherfüllung nach Wahl von greesma durch Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung. Hierfür ist eine angemessene Frist durch den Vertragspartner einzuräumen, welche mindestens drei Wochen beträgt. Entscheidet sich greesma für die Nachbesserung, steht dem Kunden das Recht auf Minderung oder Rücktritt nur nach zweimaligem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung zu.
12.3. Erfolgt eine Inbetriebnahme von Vertragswaren durch greesma oder durch autorisierte Dritte, hat der Vertragspartner offensichtlich festgestellte Beanstandungen bei der Inbetriebnahme schriftlich zu Protokoll zu geben, andernfalls gilt die Vertragsware als mängelfrei abgenommen.
12.4. Jedwede nicht von greesma ausdrücklich und schriftlich autorisierte Veränderung und/oder Modifikation von Vertragswaren bzw. der Betrieb von Vertragswaren gemeinsam mit anderen Geräten und Zubehör, dessen Kompatibilität nicht ausdrücklich von greesma schriftlich bestätigt wurde, bzw. jedwede nicht ordnungsgemäße(r) Bedienung/Gebrauch (z.B. Verwendung von nicht normgerechten Brennstoffen und/oder Wasser, welches nicht VDI bzw. DIN-Normen entspricht; unsachgemäßer und/oder exzessiver Gebrauch) führt zum Ausschluss der Gewährleistung. Jegliche Haftung oder Gewähr für Kompatibilität der Vertragswaren mit anderen Produkten, Systemen, Anlagen oder Teilen davon sowie die Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck wird ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich zugestanden.
12.5. Bei Lieferung von Waren aus Kauf- und Werklieferungsverträgen haften wir auf Gewährleistung nur unter der Voraussetzung, dass die von uns gelieferte Anlage entsprechend ihrer Auslegung nicht länger als 1.500 Volllaststunden/Jahr, TDS 3.000 Volllaststunden/ Jahr betrieben wird. Ist dies der Fall, wird die Anlage also länger als 1.500 Volllaststunden/Jahr, TDS 3.000 Volllaststunden/Jahr betrieben, gelten auftretende Mängel als Verschleiß und sind wir von der Gewährleistungshaftung befreit.
12.6. Ansprüche auf Gewährleistung bestehen nicht bei Bestandteilen, die einem betriebsbedingten Verschleiß unterliegen, z. B. bei Dichtungen, Schläuchen, Schamottsteinen, Brennraumblechen, Stopfen oder bei dem verwendeten Hydraulik- oder Getriebeöl.
12.7. Gewährleistungsansprüche oder Ansprüche aus Garantie scheiden ferner bei Schäden, die vom Auftraggeber zu vertreten sind aus, etwa bei
- Verwendung von Wasser, dessen Beschaffenheit nicht der VDI 2035 entspricht;
- mutwillige Beschädigung, nicht bestimmungsgemäßer oder sonst unsachgemäßer Gebrauch;
- mangelnde Reinigung und Pflege sowie Bedienungsfehler;
- leerer Brennstofflagerraum;
- Verwendung nicht normgerechter Brennstoffe;
- Betrieb der Heizungsanlage gemeinsam mit anderen Geräten oder Zubehör, die nicht mit der Heizungsanlage kompatibel sind soweit diese nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind;
- jedwede, vom Kunden durchgeführte technische Veränderung oder Erweiterung der Heizungsanlage einschließlich der Brennstoffbehälter sowie der Verbindung zwischen Brennstoffbehälter und Brenner.
12.8. Die regelmäßige Gewährleistungsfrist aus Kauf- und Werklieferungsverträgen sowie Wartungsverträgen beträgt 2 Jahre ab Übergabe an unseren Kunden. Wurde der Liefergegenstand in ein Gebäude eingebaut oder mit einem Grundstück fest verbunden und dient der Liefergegenstand der Funktionsfähigkeit des Grundstücks/Gebäudes, gilt eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren.
12.9. Im Falle des Rücktritts oder bei Maßnahmen zur Mängelfeststellung oder -beseitigung durch den Kunden übernehmen wir – ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung – keine Kosten oder Auslagen des Kunden, sofern wir den Mangel nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben und auch keine wesentliche Vertragspflicht unsererseits verletzt wurde. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt dann vor, wenn es sich um eine Pflicht handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht in Fällen des § 439 Abs. 2 und Abs. 3 BGB.
- Aufrechnung/Abtretung
13.1. Jede Abtretung und/oder jeder Übergang von Ansprüchen durch den Vertragspartner erfordert die vorherige Zustimmung von greesma. Die Regelung in § 354a HGB bleibt insoweit unberührt.
13.2. Die Aufrechnung sowie das Zurückbehaltungsrecht gegenüber unseren Forderungen ist dem Vertragspartner nicht gestattet, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen. Unabhängig davon ist unser Kunde zur Zurückbehaltung nur berechtigt, als unsere Forderung und der Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis resultieren.
- Datenschutz
Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung enthaltenen Daten unter Beachtung des Datenschutzgesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung zu speichern.
- Gerichtsstand/Erfüllungsort/Rechtswahl
15.1 Wenn der Vertragspartner ein Kaufmann, eine juristische Person öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, dann ist der ausschließliche Gerichtsstand – je nach sachlicher Zuständigkeit – das Amtsgericht Nördlingen oder das Landgericht Augsburg.
15.2 Sämtliche Verträge und Geschäftsbeziehungen zwischen greesma und dem Vertragspartner unterliegen ausschließlich deutschem Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts bzw. sonstiger Verweisungsnormen ist ausgeschlossen.
15.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Ungültige Regelungen sind durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der ursprünglichen Bestimmungen entsprechen.
Stand: 09.10.2025
