Allgemeine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen & Allgemeine Vertragsbedingungen für Subunternehmer
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der greesma energy services gmbh
- Geltungsbereich
1.1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) der greesma energy services GmbH („greesma“) sind für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Werden Rechtsgeschäfts mit Verbrauchern im Sinne des § 1 KSchG i.d.j.g.F. abgeschlossen, gelten die AGBs nur insoweit, als sie nicht den zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen.
1.2. greesma kontrahiert ausschließlich zu diesen eigenen Geschäftsbedingungen. Allen unseren Angeboten, Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde. Dies gilt auch dann, wenn unser Vertragspartner eigene anders lautende Geschäftsbedingungen als verbindlich vorschreiben sollte. Abweichungen von den AGBs, sowie Sondervereinbarungen gelten nur, wenn sie von greesma vorab ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden. greesma ist dabei nicht verpflichtet, abweichenden Bedingungen von Vertragspartnern zu widersprechen, und zwar auch dann nicht, wenn in diesen die Gültigkeit derselben als ausdrückliche Bedingung für den Geschäftsabschluss vorgesehen ist. Jede Abänderung dieser AGB bedarf der Schriftform.
- Angebote/Auftragsbestätigung/Schriftlichkeit / Selbstbelieferung
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich und werden ausschließlich schriftlich erstellt. Die Erstellung eines Angebotes verpflichtet greesma nicht zur Annahme eines Auftrages sowie auf Ausführung der im Angebot verzeichneten Leistungen.
2.2. Vertragsabschlüsse kommen erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von greesma zu Stande. Umfang und Inhalt des Vertragsverhältnisses werden durch die schriftliche Auftragsbestätigung von greesma bestimmt. Mündliche Nebenabreden oder mündliche Zusatzvereinbarungen sind für greesma nicht verbindlich. Schweigen seitens greesma gilt ausdrücklich nicht als Zustimmung.
2.3. Jedweder Vertragsabschluss erfolgt unsererseits unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung. Sollten bestellte Komponenten nicht rechtzeitig lieferbar sein, wird der Vertragspartner über die aktuelle Nichtverfügbarkeit unverzüglich schriftlich informiert. Sollte eine bestellte Komponente überhaupt nicht lieferbar sein, stellt diese Information die Ausübung eines insoweit vertraglichen Rücktrittsrechtes unsererseits dar. Unser Recht zum Rücktritt ist dabei nur ausgeschlossen, wenn die Nichtbelieferung unsererseits schuldhaft herbeigeführt wurde.
2.4. Schadenersatzansprüche aus Verzug, die der Kunde in den Fällen der Ziffer 2.3 (nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung unsererseits) haben könnte, sind bei leichter Fahrlässigkeit unsererseits ausgeschlossen.
- Ausführung der Leistung und Behördliche Genehmigungen
3.1. Greesma ist erst zur Ausführung der Leistung verpflichtet, sobald sämtliche baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung vom Vertragspartner geschaffen wurden. Der Vertragspartner hat sämtliche erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder Energieversorgungsunternehmen, Anrainer, aber auch z. B. Import-, Exportlizenzen und Devisengenehmigungen sowie vorgeschriebene Meldungen an die Behörden vor Ausführung der Leistung auf seine Kosten zu veranlassen und greesma nachzuweisen.
3.2. Soweit greesma wegen des Fehlens behördlicher Genehmigungen rechtlich an der Leistungserbringung gehindert ist, steht greesma das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu, wenn dem Kunden zuvor eine angemessene Frist zur Beibringung der Genehmigungen gesetzt wurde und diese Frist erfolglos verstrichen ist.
3.3. Für die Zeit der Leistungsausführung ist greesma kostenlos die erforderliche Energie, Baustrom und Bauwasser sowie versperrbare Aufenthaltsräume für ihre Mitarbeiter und für die sichere Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen. Zur sicheren Lagerung von Werkzeugen und Materialien gehört auch der Diebstahlschutz sowie der Winter- und Frostschutz.
3.4. Greesma ist jederzeit berechtigt sich bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen Dritter zu bedienen.
- Pläne und Unterlagen/Anlagensoftware/Installationsregeln
4.1. Ausführungsunterlagen von greesma, wie insbesondere aber nicht ausschließlich Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen sind immaterialgüterrechtlich geschützt und bleiben stets das geistige Eigentum von greesma und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung, Bearbeitung und/oder sonstige Überlassung an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von greesma, welche ohne anderslautende Vereinbarung jederzeit widerrufbar ist.
4.2. Es sind die Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung, wie sie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten sind, sowie die technischen Vorschriften und Hinweise oder behördlichen Zulassungsbedingungen vom Vertragspartner zu beachten. Der Vertragspartner verpflichtet sich, allfällige Dritte über diese Vorschriften und Hinweise aufzuklären und hat sich den Erhalt der zuvor erwähnten Unterlagen bestätigen zu lassen. Jedwede negative Folge, die aus einer Nichtbeachtung solcher Vorschriften und/oder auch nur aus dem fehlenden Nachweis der erfolgten Aufklärung resultiert, hat der Vertragspartner zu verantworten. Eine Haftung von greesma hierfür ist ausgeschlossen.
4.3. Wir haben an allen Bildern, Videos und Texten, die in unseren Werbemitteln veröffentlicht werden, Urheberrechte. Eine Verwendung der Bilder, Videos und Texte ist ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht gestattet. Eine Veränderung unserer Produkte oder deren Verpackung ist nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zulässig. Eine allfällig erforderliche Abnahmeprüfung erfordert eine gesonderte schriftliche Vereinbarung.
- Liefer- und Leistungsfrist/Transport/ Haftung bei Überschreiten der Lieferfrist
5.1. Fristen zur Durchführung von Lieferungen von Vertragswaren und/oder zur Erbringung von Leistungen beginnen nicht vor Einigung über sämtliche Auftragsdetails zu laufen. Der AN ist bestrebt die vereinbarten Termine einzuhalten. Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst ohne Verschulden von greesma verzögert, bewirkt dies eine Verlängerung der vereinbarten Ausführungsfristen. Die durch derartige Verzögerungen entstehenden Mehrkosten sind vom Vertragspartner an greesma zu ersetzen.
5.2. Jegliche Haftung für allfällige Schäden und/oder entgangenen Gewinn wegen Überschreitung der Lieferfrist durch greesma wird bei Vorliegen von leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt auch bei vereinbarten Vertragsstrafen für Liefer- und/oder Leistungsverzug durch greesma, soweit nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn es um die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geht.
5.3. greesma ist berechtigt Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten bzw. aufzuschieben, sofern der Vertragspartner mit auch nur einer in seiner Sphäre gelegenen Verpflichtung und/oder Obliegenheit oder fälligen Zahlung in Verzug ist.
5.4. greesma ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Teillieferungen von Vertragswaren durchzuführen, bzw. Leistungen zum Teil zu erbringen. greesma ist auch berechtigt, nach Maßgabe des Baufortschritts Teilrechnungen zu legen und Teilzahlungen zu verlangen soweit diese in angemessenem Verhältnis zu den bereits erbrachten Leistungen stehen.
- Annahme / Übernahme der Leistung
6.1. Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, liefern wir ab Werk (St. Margarethen). Der Versand geschieht grundsätzlich auf Kosten des Kunden. Fahrtkosten werden nicht verauslagt.
6.2. Eine Versicherung von Vertragswaren erfolgt nur mit gesondertem schriftlichen Auftrag des Kunden und nur auf dessen Rechnung.
6.3. Sämtliche Transporte von Vertragswaren erfolgen auf Gefahr des Kunden.
6.4. Der Gefahrenübergang erfolgt im Zeitpunkt der Übergabe der Vertragsware an den Spediteur/Frachtführer.
6.5. Verpackung und Versand erfolgen nach bestem Ermessen und mit bestmöglicher Sorgfalt. Für Schäden die auf mangelhafter Verpackung beruhen, haften wir nur, wenn sie von uns oder unserem Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Dies gilt nicht bei Schäden an Leib, Leben und körperlicher Unversehrtheit.
6.6. Angelieferte Gegenstände sind, selbst wenn sie Beanstandungen aufweisen, vom Kunden entgegenzunehmen und abzunehmen.
6.7. Bei Werklieferungsverträgen gilt unsere Leistung mit der Beendigung der Montage als abgenommen. Gleiches gilt mit der Fertigstellung der Inbetriebnahme.
6.8. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Für Lagerkosten berechnen wir eine Pauschale in Höhe von 5% des Nettowarenwertes pro Monat, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Ansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
- Haftung und Höhere Gewalt
7.1. Greesma haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, bei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Gesamthaftung von greesma ist in Fällen der groben Fahrlässigkeit auf den Nettoauftragswert begrenzt. Sofern nicht anders vereinbart, sind die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, sowie der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, indirekten Schäden, Produktionsausfall, des entgangenen Gewinns, nicht erzielter Ersparnisse, von Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen Vertragspartner ausgeschlossen.
7.2. Ist greesma auf Grund höherer Gewalt nicht in der Lage, Lieferungen bzw. Leistungen zu erbringen, wird greesma den Vertragspartner darüber ehestmöglich informieren. greesma kann in diesem Fall ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten und ist dem Vertragspartner gegenüber nicht zum Schadenersatz verpflichtet. Für die Dauer dieses Ereignisses der höheren Gewalt ruhen die Pflichten beider Vertragsparteien.
Höhere Gewalt liegt vor, wenn ein unvorhersehbares, unvermeidbares und außerhalb des Einflussbereichs der Parteien liegendes Ereignis eintritt, das die Erfüllung der vertraglichen Pflichten vollständig unmöglich macht. Zu solchen Ereignissen zählen insbesondere Naturkatastrophen, Feuer, Terroranschläge, behördliche Anordnungen, behördliche Betretungsverbote, Epidemien, Pandemien, Streiks, Aussperrungen, Kriege, feindliche Handlungen (unabhängig davon, ob der Krieg erklärt wird oder nicht), Invasion ausländischer Truppen, Einschränkungen einer de-facto oder de-jure Regierung, die sich unmittelbar auf die Lieferung der Vertragswaren auswirken; Rebellionen, Revolutionen, Aufstände, Sabotagen oder militärische oder sonstige Machtübernahmen oder Bürgerkriege, Ausschreitungen, Unruhen oder Aufruhr, ionisierende Strahlung Kontaminierung durch Radioaktivität durch Verbrennung nuklearer Brennstoffe oder Atommüll, radioaktive, toxische, explosive oder sonstige gefährliche Eigenschaften einer explosiven Nuklearanlage oder von Bauteilen davon und andere vergleichbare Ereignisse.
7.3 Mögliche Schadensersatzansprüche des Vertragspartners verjähren nach einem Jahr ab Übergabe/ Abnahme der Ware, soweit uns nicht Vorsatz zur Last fällt.
- Preise/Kosten
8.1. Sämtliche Preise von greesma verstehen sich – sofern nicht anders angegeben – netto ab Werk (exklusive gesetzlicher Abgaben und Steuern sowie Zollgebühren) inklusive Verpackungskosten, jedoch ohne Transportkosten, sofern nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart. Treten im Zeitraum zwischen dem für die Preisermittlung relevanten Tag (Datum des Angebots bzw. Vertragsabschlusses) und der Ausführung der Leistung Preiserhöhungen im Bereich Material und oder Lohn ein, führt dies gleichermaßen auch zu einer Erhöhung der angebotenen bzw. vereinbarten Preise.
8.2. Für die Erbringung von Leistungen, wie z. B. Installations-, Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten sowie Einschulungen, gelten mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung die jeweiligen Regiestundensätze von greesma als vereinbart.
8.3. In folgenden Fällen trägt jedenfalls der Vertragspartner die Kosten:
- a) Inbetriebnahme von Vertragswaren, sofern nicht anders vereinbart;
- b) Änderungen des Liefer- und/oder Leistungsumfanges aus Gründen, welche der Vertragspartner und/oder dessen Kunde zu vertreten haben, oder aus technischen Gründen;
- c) Vertragsaufhebungen/-stornos/-annullierungen, die aus der Sphäre des Vertragspartners stammen und/oder von ihm verschuldet wurden;
- d) Aufschub der Leistung und/oder Lieferung aus Gründen, welche der Vertragspartner und/oder dessen Kunde zu vertreten haben, z. B. bei Nichterfüllung der Pflichten und/oder Obliegenheiten, oder auf Wunsch des Vertragspartners;
- e) Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, bzw. Durchsetzung des Eigentumsrechtes durch greesma.
- Zahlungen
9.1. Mangels schriftlicher Vereinbarung eines Zahlungszieles sind sämtliche Forderungen von greesma innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungserstellung ohne Skonto oder sonstige Abzüge zur Zahlung fällig.
9.2. Vor Arbeitsbeginn ist an greesma eine Anzahlung in der Höhe von 50% der Auftragssumme zu leisten. Greesma ist nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung berechtigt Teilrechnungen zu legen und Teilzahlungen zu verlangen. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist greesma ohne besonderen Nachweis berechtigt Verzugszinsen in der Höhe von 9,2% über Basiszinssatz p.a. zu berechnen.
9.3. greesma ist im Verzugsfall berechtigt, vom Vertragspartner geleistete Zahlungen zuerst auf die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen angemessenen Betreibungskosten und Verzugszinsen anzurechnen. Zahlungen dürfen auch bei gegenteiliger Widmung durch den Vertragspartner von greesma auf ältere offene Forderungen angerechnet werden. Anderslautende Vermerke, etwa auf Zahlungsbelegen, sind unwirksam.
9.4 Die Annahme von Schecks, Wechseln und anderen Wertpapieren setzt die Zustimmung von greesma voraus und erfolgt nur erfüllungshalber unter Vorbehalt ihrer Einlösung.
9.5. Bei Ratenzahlungsvereinbarungen wird die gesamte noch offene Schuld sofort fällig (Terminverlust), wenn greesma seine Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung des Vertragspartners seit mindestens 6 Wochen fällig ist und greesma den Vertragspartner unter Androhung des Terminverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.
- Rücktritt
10.1. Unabhängig von den sonstigen genannten Rechten ist greesma berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
– wenn der Beginn oder die Ausführung der Leistung oder Lieferung aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird,
– bei Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners und wenn dieser weder eine geforderte Vorauszahlung leistet noch eine geforderte Sicherheit beibringt,
– bei Verlängerung der Leistungsfrist um mehr als 5 Monate, wenn diese aus Gründen die als ein aus der Sphäre des Vertragspartners zuzuordnendes Ereignis eintritt.
10.2. Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung erklärt werden.
10.3. Greesma ist berechtigt, den Rücktritt unverzüglich und ohne Setzung einer Nachfrist zu erklären, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird. Die Vertragsauflösung tritt in jedem Fall mit sofortiger Wirkung ein, sofern dem nicht das geltende Insolvenzrecht des Vertragspartners entgegensteht. Dies gilt auch wenn die Vertragsauflösung zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile von greesma unerlässlich ist.
10.4. Ungeachtet der Schadenersatzansprüche sind im Falle des Rücktritts von greesma bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch für vom Vertragspartner noch nicht übernommene Leistungen, sowie für bereits erbrachte Vorbereitungshandlungen. Anstelle dazu steht greesma aber auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen. Ansprüche des Vertragspartner wegen laesio enormis oder Irrtum sind ausgeschlossen.
- Eigentumsvorbehalt
11.1. Bis zur vollständigen Entrichtung des jeweiligen Kaufpreises und der durch einen allfälligen Zahlungsverzug verursachten Nebenkosten behält greesma das uneingeschränkte Eigentumsrecht an den Vertragswaren. greesma ist berechtigt, nicht aber verpflichtet an diesen sein Eigentum äußerlich kenntlich zu machen. Diese Kennzeichnung darf vom Vertragspartner nicht entfernt werden.
11.2. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes bedarf nicht des Rücktritts und gilt selbst nicht als Rücktritt vom Vertrag, außer dies wurde von greesma erklärt. Sie entbindet den Vertragspartner nicht von seinen vertraglichen Pflichten, insbesondere der, zur Bezahlung von offenen Rechnungen. Die Herausgabe der Vertragsware erfolgt Zug-um-Zug gegen Bezahlung des Kaufpreisrests.
11.3. Im Rahmen des zugunsten von greesma bestehenden Eigentumsvorbehaltes ist die Weiterveräußerung, Verarbeitung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder jede sonstige Verfügung über die Vertragswaren vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises samt Nebenkosten unzulässig. Der Vertragspartner hat greesma von jeder Veränderung des tatsächlichen oder rechtlichen Status der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragswaren, also z. B. von Pfändungen oder Zustandsverschlechterungen, unverzüglich zu unterrichten.
11.4. Der Vertragspartner ist bis zur Bezahlung des jeweiligen Kaufpreises verpflichtet, die Unbeschadetheit der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragswaren zu gewährleisten und das Eigentumsrecht von greesma zu schützen. Insbesondere hat der Vertragspartner die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragswaren gegen Brand, Diebstahl und Beschädigungen durch Dritte auf seine Kosten in angemessener Höhe zu versichern und haftet gegenüber greesma aus dem Verlust bzw. der Beschädigung derselben. Den Vertragspartner trifft die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes die gelieferten Vertragswaren in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.
11.5. Macht greesma seinen Eigentumsvorbehalt geltend, ist der Vertragspartner unverzüglich zur Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragswaren verpflichtet. greesma ist bei Zahlungsverzug oder Insolvenz des Vertragspartners berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragswaren selbst zurückzuholen, ohne dass dem Vertragspartner deshalb Ansprüche zustehen, z. B. aus dem Titel der Besitzstörung, solange diese Zurückholung mit keinen Sachschäden an Fremdeigentum verbunden ist, oder auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners die unverzügliche Rücksendung zu verlangen.
11.6. Kommt es trotz des vereinbarten Eigentumsvorbehaltes zu einer Veräußerung der Vertragswaren an einen Dritten, tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber alle daraus entstehenden Ansprüche gegen diesen bis zur Höhe einer allfällig aushaftenden Forderung an greesma ab und verpflichtet sich bei sonstiger Schad- und Klagloshaltung von greesma, alle zur Abtretung erforderlichen Schritte unverzüglich zu setzen, wie Verständigung des Schuldners, etc.
11.7. Handelt es sich beim Vertragspartner um eine juristische Person, haften deren Organvertreter persönlich und solidarisch gegenüber greesma für die Einhaltung der Verpflichtungen dieses Punkt 11. durch den Vertragspartner.
- Gewährleistung
12.1. greesma erbringt Gewährleistungspflichten im Rahmen und nach Maßgabe des geltenden Rechts (§§ 922 ff ABGB). Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen beträgt die Gewährleistungspflicht bei beweglichen Sachen 2 Jahre, bei unbeweglichen Sachen 3 Jahre. Verbesserungen außerhalb der Gewährleistungsfrist haben keine rechtliche Bedeutung und werden sofern keine anderslautende ausdrückliche schriftliche Zusicherung erfolgt lediglich unpräjudiziell und kulanzweise durchgeführt. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übernahme gemäß Punkt 6. Allfällige Rügen wegen Material-, Herstellungs- oder sonstiger Mängel sind dem AN – bei sonstigem Anspruchsverlust – innerhalb von drei Werktagen nach deren möglicher Entdeckung unter genauer Bezeichnung derselben schriftlich anzuzeigen.
12.2. Im Rahmen der Gewährleistung sind wir nur zur Verbesserung oder zum Austausch nachweislich fehlerhafter Teile verpflichtet. Weitergehende Ansprüche des Vertragsparnters sind ausgeschlossen und erstreckt sich die Gewährleistung insbesondere nicht auf jene Teile, die in Folge ihres normalen Gebrauches verschleißen und regelmäßig erneuert werden müssen. Wenn die Behebung eines nachweislich bestehenden Mangels nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist, ist nach unserer Wahl eine angemessene Preisminderung zu gewähren oder ersatzweise eine gleich geeignete Sache nachzuliefern. Muss die Mängelbehebung nicht an Ort und Stelle erfolgen, werden Reparaturen an unserem Geschäftssitz durchgeführt und der Hin- und Rücktransport erfolgt auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. Wünscht dieser eine derartige Mängelbehebung an Ort und Stelle hat er für die anfallenden Mehrkosten aufzukommen.
12.3. Jedwede nicht von greesma ausdrücklich und schriftlich autorisierte Veränderung und/oder Modifikation von Vertragswaren bzw. der Betrieb von Vertragswaren gemeinsam mit anderen Geräten oder Zubehör, dessen Kompatibilität nicht ausdrücklich von greesma schriftlich bestätigt wurde, bzw. jedwede(r) nicht ordnungsgemäße(r) Bedienung/Gebrauch (z.B. Verwendung von nicht normgerechten Brennstoffen und/oder Wasser, welches nicht ÖNORM H 5195-1, ÖNORM H 5195-2 bzw. VDI 2035 entspricht; unsachgemäßer und/oder exzessiver Gebrauch), nachlässiger oder unrichtiger Behandlung (inkl. Wartung) führt zum Ausschluss der Gewährleistung. Dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom AG beigestelltes Material zurückzuführen sind.
12.4. Jegliche Haftung oder Gewähr für Kompatibilität der Vertragswaren mit anderen Produkten, Systemen, Anlagen oder Teilen davon sowie die Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck wird ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich zugestanden. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung von greesma der Vertragspartner selbst oder ein nicht von greesma ausdrücklich ermächtigter Dritter an den Lieferungen und Leistungen von greesma Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt.
12.5. Werden Vertragswaren von greesma auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Vertragspartners hergestellt, ist greesma nicht verpflichtet, die Richtigkeit bzw. Umsetzbarkeit dieser Spezifikationen und/oder technischen Angaben zu überprüfen. Die Haftung und Gewährleistung von greesma erstreckt sich in dem Fall ausschließlich darauf, dass die Vertragswaren entsprechend diesen Vorgaben hergestellt wurden.
12.6. Bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei der Durchführung von Arbeiten an gebrauchten Anlagen oder Anlagen anderer Hersteller übernimmt greesma keine Haftung und/oder Gewährleistung für diese Anlagen, sondern haftet lediglich für die auftragsgemäße Durchführung der beauftragten und von greesma durchgeführten Arbeiten.
- Aufrechnung/Abtretung
13.1. Jede Abtretung und/oder jeder Übergang von Ansprüchen durch den Vertragspartner erfordert die vorherige schriftliche Zustimmung von greesma.
13.1. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung, behaupteter Garantie- oder Gewährleistungsansprüche oder aus sonstigen Gründen zurückzubehalten und ist jede Kompensation mit derartigen Ansprüchen gegenüber unseren Ansprüchen ausgeschlossen.
- Datenschutz
greesma bekennt sich zur Einhaltung sämtlicher datenschutzrechtlicher Bestimmungen, insbesondere der VO (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung / DSGVO) und verweist auf die jeweils aktuelle Datenschutzmitteilung.
- Gerichtsstand/Erfüllungsort/Rechtswahl
15.1. Zur Entscheidung über Streitigkeiten aus sämtlichen, mit dem Vertragspartner geschlossenen Verträgen einschließlich der Frage ihres gültigen Zustandekommens und ihrer Vor- und ist das sachlich zuständige Gericht an unserem Sitz ausschließlich zuständig.
15.2. Sämtliche Verträge und Geschäftsbeziehungen zwischen greesma und dem Vertragspartner unterliegen ausschließlich materiellem österreichischem Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts bzw. sonstiger Verweisungsnormen (Kollisionsrecht) ist ausgeschlossen.
15.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Ungültige Regelungen sind durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der ursprünglichen Bestimmungen entsprechen.
Stand: 09.10.2025
Allgemeine EINKAUFSBEDINGUNGEN AEB
der greesma energy services gmbh
- Allgemeines
1.1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (kurz AEB) gelten für alle Bestellungen (Lieferungen und/oder Leistungen) der Firma greesma energy services GmbH (nachstehend greesma oder Besteller genannt). Mit Annahme des Auftrages werden diese AEB Bestandteil des Vertrages mit dem Auftragnehmer (nachstehend AN genannt). Diese AEB gelten auch für künftige Lieferungen und Leistungen.
- Bestellung, Auftragsbestätigung und Ausführung
2.1. Die Auftragserteilung erfolgt grundsätzlich schriftlich. Mündlich erteilte Aufträge bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Weicht diese schriftliche Bestätigung von der mündlichen Vereinbarung ab, ist der AN verpflichtet die Abweichungen unverzüglich zu beanstanden, soweit er sie nicht akzeptiert.
2.2. Greesma kann die Bestellung widerrufen, wenn der AN sie nicht innerhalb von drei Werktagen nach Eingang schriftlich angenommen hat (Auftragsbestätigung).
2.3. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so ist greesma nur gebunden, wenn sie der Abweichung schriftlich zugestimmt hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN finden keine Anwendung, sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich von greesma anerkannt wurden. Weder die Annahme von Lieferungen oder Leistungen noch deren Bezahlung stellen eine Zustimmung zu solchen Bedingungen dar.
2.4. Umfang und Inhalt der vom AN geschuldeten Leistung ergeben sich aus sämtlichen Vertragsgrundlagen. Darüber hinausgehende Leistungen und Lieferungen – einschließlich Regieleistungen – dürfen ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Beauftragung durch greesma ausgeführt werden. Ohne eine solche schriftliche Beauftragung besteht kein Anspruch auf Vergütung. Änderungen oder Ergänzungen der Bestellung sind daher nur wirksam, wenn sie von greesma schriftlich bestätigt sind.
- Lieferzeit und Leistungsfrist / Verzugsfolgen und Stornierung
3.1. Der Liefertermin wird mit der Auftragsannahme verbindlich. Als angegebener Liefertermin gilt der Tag bzw. die Kalenderwoche, an dem, bzw. in der die Ware gemäß der Bestellung an der angegebenen Lieferadresse (Bestimmungsort) einzutreffen hat, bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen gilt die Übernahme.
3.2. Teil-, Mehr- oder Minderlieferungen dürfen nur mit Zustimmung von greesma vorgenommen werden; Teillieferungen sind als solche zu kennzeichnen.
3.3. Für die rechtzeitige Lieferung oder Leistung ist die vollständige Vertragserfüllung am vereinbarten Liefer- bzw. Leistungsort maßgeblich. Je nach vereinbartem Leistungsumfang umfasst dies insbesondere die ordnungsgemäße Montage und Inbetriebnahme, die Übergabe einer vollständigen und korrekten Dokumentation einschließlich Bedienungs- und Wartungsanleitungen sowie – sofern vorgesehen – die Einschulung der Nutzer.
3.4. Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung ist greesma unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer des Verzugs zu verständigen und es ist eine Entscheidung von greesma einzuholen. Greesma ist diesfalls berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Lieferanten alle Maßnahmen zu ergreifen, um einen drohenden Terminverzug abzuwenden. Für Schäden aus Lieferverzögerungen haftet der AN. Auch die Verpflichtung zur Einhaltung des Liefer- und Leistungstermines bleibt davon unberührt und die Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich nur dann, wenn dies von greesma ausdrücklich schriftlich bestätigt wird.
3.5. Greesma ist berechtigt, unabhängig vom Verschulden des AN und unabhängig vom Nachweis eines tatsächlichen Schadens eine Pönale von 0,3% des Gesamtbestellwertes pro Kalendertag der Verzögerung der Lieferung oder Leistung, maximal 5% des brutto Gesamtbestellwertes, zu verrechnen. Greesma behält sich vor, über die Pönale hinausgehenden Schadenersatz zu fordern.
3.6. Gerät der AN – auch nur hinsichtlich eines Teils der Lieferung oder Leistung – in Verzug, ist greesma berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist entweder vom gesamten Vertrag oder hinsichtlich des noch ausstehenden Teils zurückzutreten. Im Falle eines ausdrücklich als Fixgeschäft vereinbarten Termins ist eine Nachfristsetzung nicht erforderlich.
3.7. Vorzeitige Lieferungen oder Leistungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung von greesma. Gewährleistungsfristen, Gefahrenübergang und Zahlungsfristen richten sich dennoch nach dem ursprünglich vereinbarten Termin.
3.8. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien greesma für die Dauer der Störung und dem Umfang ihrer Wirkung von der Abnahme. Bei Verhinderung des Abtransports oder der Übernahme hat der Lieferant auf unseren Wunsch die Ware bis zur Übernahme durch oder für uns auf seine Kosten und Gefahr ordnungsgemäß zu lagern.
- Gefahrenübergang und Versand
4.1. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme über, bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage geht die Gefahr mit dem Eingang der Ware beim Besteller bzw. an der angegebenen Lieferadresse (Bestimmungsort) über.
4.2. Soweit nicht anders vereinbart, gehen die Versand- und Verpackungskosten zu Lasten des AN. Die Lieferbedingungen DDP lt. INCOTERMS 2020 gelten als vereinbart. Der AN ist insbesondere für die ordnungsgemäße Beladung, Sicherung und den Schutz unter Berücksichtigung des Transportgutes, des Transportmittels und des Transportweges verantwortlich. Die Abladung erfolgt an den zugewiesenen Abladestellen auf Kosten und auf Gefahr des AN. Vorgaben des Bestellers bezüglich Beförderungsart, Spediteur und Versandvorschriften sind strikt einzuhalten. Erfolgt keine ausdrückliche Vorgabe, hat der Versand auf dem kostengünstigsten Weg zu erfolgen.
4.3. Jeder Lieferung sind Packzettel oder Lieferscheine mit Angabe des Inhalts sowie der vollständigen Bestellzeichen beizufügen. Zur Abnahme ist greesma nur verpflichtet, wenn die Lieferung vollständig, mängelfrei sowie innerhalb der vereinbarten Lieferfrist eintrifft.
4.4. Eigentumsvorbehalte des AN sind unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn sie Gegenstand einer Auftragsbestätigung des AN sind und auch dann, wenn Greesma dem Eigentumsvorbehalt in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich widersprochen hat.
- Rechnungen
5.1. Rechnungen sind unter Angabe der Bestellnummer und des Bauvorhabens entweder digital im PDF-Format an buchhaltung@greesma.com oder postalisch an greesma energy services gmbh, St. Margarethen an der Raab 264, 8321 St. Margarethen an der Raab zu übermitteln.
5.2. Rechnungen sind unter Beilage der entsprechenden Nachweise (z. B. gegengezeichnete Lieferscheine, bestätigte Leistungsnachweise) sowie in prüffähiger, gegliederter Form gemäß den Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes an die angegebene Adresse zu übermitteln. Unvollständige oder fehlerhafte Rechnungen gelten als nicht eingebracht und begründen keine Zahlungsfrist.
- Preise und Zahlungen, Abtretung und Aufrechnung
6.1. Die Preise verstehen sich als Festpreise auf die gesamte Dauer des Auftrages.
6.2. Zahlungen erfolgen – sofern nichts anderes vereinbart ist – innerhalb von 30 Tagen netto. Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig erbracht und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung bei uns eingegangen ist. Soweit der Auftragnehmer Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung auch den Eingang dieser Unterlagen voraus. Greesma ist berechtigt, bis zur vollständigen Behebung von Mängeln sämtliche Zahlungen zurückzubehalten.
6.3. Während der Gewährleistungsfrist kann Greesma einen unverzinslichen Gewährleistungsrückhalt bis 5% des Auftragswertes in Anspruch nehmen. Die Zahlung bedeutet weder eine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung oder Leistung, noch einen Verzicht auf zustehende Rechte. Bankspesen der Empfängerbank sind vom AN zu tragen. Steht aus welchen Gründen auch immer Greesma eine vereinbarte Sicherstellung nicht oder nicht mehr zur Verfügung, hat der AN unverzüglich eine gleichwertige Sicherstellung zu leisten.
6.4. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder die Aufrechnung von Forderungen ist durch den AN nur zulässig, wenn die vom AN geltend gemachten Gegenansprüche von Greesma anerkannt oder durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wurden.
- Übernahme, Gewährleistung und Haftung
7.1. Die Prüfung auf Vollständigkeit sowie auf etwaige erkennbare Mängel erfolgt innerhalb angemessener Frist nach Wareneingang. Greesma wird festgestellte Mängel so rasch wie möglich anzeigen. Eine Rügepflicht nach § 377 UGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
7.2. Der AN hat für seine Lieferungen und Leistungen zwei Jahre Gewähr zu leisten. Bei Lieferungen und Leistungen, die mit Gebäuden und/oder Grundstücken fest verbunden werden, beträgt die Gewährleistungsfrist drei Jahre. Nach Beseitigung beanstandeter Mängel beginnt die Gewährleistungsfrist für den betroffenen Liefer- bzw. Leistungsgegenstand neu zu laufen. Die Gewährleistungspflicht beginnt bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen mit der Abnahme, bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage mit dem Eingang am Bestimmungsort.
7.3. Tritt innerhalb der vereinbarten Gewährleistungsfrist ein Mangel auf, so hat der AN diesen auf eigene Kosten entweder unverzüglich am Erfüllungs- bzw. Einbauort zu beheben oder – nach Wahl von greesma – innerhalb einer gesetzten Frist mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Greesma ist in jedem Fall berechtigt, vom AN den Ersatz sämtlicher mit der Mängelbehebung verbundenen Kosten zu verlangen, einschließlich Untersuchungs-, Bearbeitungs-, Ein- und Ausbaukosten.
7.4. Kommt der AN der Mängelbehebung oder Neulieferung innerhalb einer von greesma gesetzten angemessenen Frist nicht nach oder erklärt er sich dazu außerstande, ist greesma berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, die Leistung auf Kosten des AN selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
7.5. Mängelrügen können, sofern die Mängel erst bei Be- oder Verarbeitung oder Ingebrauchnahme feststellbar sind, innerhalb eines Monats seit ihrer Feststellung erhoben werden. Zur Wahrung der Gewährleistungsfrist reicht die außergerichtliche Geltendmachung durch greesma. Die Beweislast für das Nichtvorliegen eines Mangels trägt während der gesamten Gewährleistungsfrist der AN.
7.6. Der AN haftet für alle von ihm verursachten Schäden unbeschränkt und nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wird greesma aufgrund einer mangelhaften Lieferung oder Leistung oder eines sonstigen Fehlverhaltens des AN von einem Dritten (Bauherr, sonstiger Dritter etc.) oder einer Behörde belangt, hat der AN greesma zur Gänze schad- und klaglos zu halten. Der AN haftet für das Verschulden seiner Subauftragnehmer, Sublieferanten oder sonstige Vorlieferanten wie für eigenes Verschulden. Unabhängig von weiteren Pflichten hat der AN bezogen auf die von ihm gelieferten Produkte, greesma hinsichtlich aller Produkthaftungsansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten. Er trägt sämtliche Kosten aus der Abwehr oder Erfüllung solcher Ansprüche.
7.7. Vom AN gelieferte Produkte und errichtete Anlagen müssen mit allen erforderlichen Sicherheitsvorrichtungen ausgestattet sein und den geltenden gesetzlichen Vorschriften sowie dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Insbesondere sind die jeweils gültigen ÖNORMEN, DIN-, EN-Normen sowie relevante EU-Richtlinien einzuhalten. Anlagen und Produkte sind mit CE-Kennzeichnung zu versehen; bei Lieferung sind Konformitätserklärungen, Kurzbeschreibungen sowie Montage- und Betriebsanleitungen beizulegen. Unterlässt der AN dies, so haftet er auch für solche Mängel, die durch unsachgemäße Bedienung hervorgerufen wurden.
7.8. Der AN verpflichtet sich, für jede Bestellung Ersatz- und Verschleißteile für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach Ende der Gewährleistungszeit bereitzuhalten
- Materialbeistellungen Planungsleistungen
8.1. Alle vom AN erstellten Unterlagen (z. B. Pläne, Zeichnungen, Modelle) gehen – auch bei vorzeitiger Vertragsbeendigung – in das Eigentum von greesma über und sind auf Verlangen herauszugeben. Der AN räumt greesma ein unbeschränktes und unwiderrufliches Werknutzungsrecht an allen im Rahmen des Auftrags entstandenen Werken ein. Greesma ist berechtigt, diese Unterlagen ohne Zustimmung oder zusätzlichen Vergütungsanspruch in unveränderter oder veränderter Form zu nutzen und zu verwerten.
8.2. Von greesma überlassene Muster, Druckvorlagen, sonstige Unterlagen oder Informationen dürfen ebenso wie danach hergestellte Gegenstände ohne schriftliche Einwilligung von greesma weder an Dritte weitergegeben, noch für andere als die vertraglichen Zwecke benutzt werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern. Vorbehaltlich weiterer Rechte kann greesma ihre Herausgabe verlangen, wenn der Auftragnehmer diese Pflichten verletzt. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
- Sonstige Bestimmungen, Geheimhaltung und Datenschutz
9.1. Der AN bestätigt, dass er über sämtliche für die Ausführung der vereinbarten Leistungen erforderlichen gewerberechtlichen oder sonstigen Genehmigungen verfügt.
9.2. Eine Abtretung oder Verpfändung von Forderungen ist nur mit schriftlicher Zustimmung von greesma zulässig.
9.3. Der AN verpflichtet sich zur Vertraulichkeit über alle im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung bekannt gewordenen Informationen, sofern diese nicht allgemein bekannt oder rechtmäßig auf andere Weise erlangt wurden. Beauftragt der AN Dritte, so sind diese ebenfalls zur Geheimhaltung zu verpflichten.
9.4. Personenbezogene Daten, die dem Auftragnehmer im Rahmen von Bestellungen überlassen bzw. bekannt werden, unterliegen den besonderen Bestimmungen des Datenschutzes und dürfen weder für eigene Zwecke genutzt, noch Dritten zugänglich gemacht werden.
- Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
Diese Einkaufsbedingungen unterliegen ausschließlich österreichischem Recht, unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts. Für alle sich daraus ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in Graz ausschließlich zuständig.
- Schlussbestimmungen
Sollten einzelne der vorstehenden Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Fassung vom 20.05.2026
Allgemeine Vertragsbedingungen für SUBUNTERNEHMER
der greesma energy services gmbh
- Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) gelten für alle von der greesma energy services gmbh beauftragten Subunternehmerleistungen. Auftraggeber ist die greesma energy services gmbh (nachfolgend „AG“), Auftragnehmer das vom AG beauftragte Subunternehmen (nachfolgend „AN“). Bauherr ist der jeweilige Auftraggeber der greesma energy services gmbh. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN gelten nur, wenn sie vom AG ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Die AVB gelten auch für alle Folge- und Zusatzaufträge, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.2. Als Grundlage des Auftrages gelten:
a.) das Auftragsschreiben, die Bestellung oder eine sonstige schriftliche Vereinbarung, durch die das Vertragsverhältnis zustande kommt
b.) das Verhandlungsprotokoll
c.) das mit Preisen versehene Leistungsverzeichnis samt Leistungsbeschreibung, technischen Vorbemerkungen und Beilagen
d.) Bau-, Konstruktions-, Ausführungs- und Detailpläne einschließlich Zeichnungen, Skizzen und technischer Unterlagen
e.) die vorliegenden Allgemeine Vertragsbedingungen für Subunternehmer
f.) Die AEB der Firma Greesma (auf der Homepage abrufbar unter https://www.greesma.com/agb/)
g.) die für die Leistungen des Auftragnehmers relevanten technischen und rechtlichen Vorgaben des Bauherrn
h.) behördliche Genehmigungen, Bewilligungen und Auflagen
i.) die einschlägigen technischen und rechtlichen ÖNORMEN (insbesondere die ÖNORM B 2110) in der zur Zeit der Angebotsabgabe gültigen Fassung, subsidiär die technischen DIN oder sonstige technische Vorschriften
Die erwähnten Auftragsgrundlagen gelten bei Widersprüchen in der oben angeführten Reihenfolge.
- Angebotserstellung und Prüfung der Vertragsgrundlagen
2.1 Angebote sind vom AN unentgeltlich zu erstellen. Die vom AN unterbreiteten Angebote sind verbindlich und der AN bleibt für die Dauer von 3 (drei) Monaten ab dem Datum der Angebotsabgabe gebunden.
2.2. Der AN hat sich vor Angebotsabgabe über alle Umstände der Leistungserbringung, insbesondere über die örtlichen Gegebenheiten, sowie über sämtliche Vertragsgrundlagen zu informieren und diese bei der Preisermittlung zu berücksichtigen. Unklarheiten oder Widersprüche sind vor Angebotsabgabe mit dem AG zu klären. Ansprüche aus Fehleinschätzungen, Erschwernissen oder Kalkulationsfehlern sind ausgeschlossen und gehen ausschließlich zu Lasten des AN. Mit Angebotsabgabe bestätigt der AN, dass die Vertragsgrundlagen vollständig geprüft wurden und die darin beschriebenen Leistungen für die funktionstüchtige Herstellung des Werkes vollständig und ausreichend sind.
2.3. Mit Abgabe des Angebots bestätigt der AN, dass er über alle erforderlichen gewerberechtlichen und sonstigen Genehmigungen zur Durchführung der angebotenen Leistungen verfügt. Der Wegfall, Entzug oder das Fehlen solcher Bewilligungen ist dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall ist der AG berechtigt, ohne Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz in voller Höhe zu verlangen.
- Vertretung der Vertragspartner
3.1. Der AN hat dem AG einen bevollmächtigten Ansprechpartner zu benennen, der zur Abgabe und Entgegennahme verbindlicher Erklärungen, Nachträge sowie zur Entgegennahme von Anordnungen des AG berechtigt ist.
3.2. Die Leistungen sind unter der Aufsicht einer fachlich qualifizierten, zuverlässigen und sprachkundigen verantwortlichen Person auszuführen. Der AN ist nicht berechtigt, direkt mit dem Bauherrn Vereinbarungen zu treffen oder Anordnungen entgegenzunehmen.
- Weitergabe von Leistungen
4.1. Beabsichtigt der AN, Leistungen ganz oder teilweise an Subunternehmer zu übertragen, bedarf dies der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des AG. Diese ist spätestens 2 Wochen vor Beginn der Tätigkeit des Subunternehmers einzuholen. Die Pflicht zur Einholung der Zustimmung ist auch auf sämtliche nachgelagerte Subunternehmer zu überbinden. Der Einsatz von Arbeitskräfteüberlassungspersonal wird Subunternehmen gleichgestellt. Bei Einsatz eines nicht genehmigten Subunternehmers oder nicht genehmigter Arbeitskräfteüberlassung ist der AG berechtigt ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
- Auftragsumfang und Leistungsänderung
5.1. Der Auftragsumfang des AN ergibt sich aus dem Auftragsschreiben bzw. der Bestellung und den sonstigen Auftragsgrundlagen. Der AN hat seine Leistungen vertragsgemäß auszuführen.
5.2. Soweit der AN nicht selbst zur Erstellung der für die Ausführung erforderlichen Unterlagen verpflichtet ist, hat er diese rechtzeitig schriftlich beim AG anzufordern. Die Leistungen des AN sind mit dem AG sowie allen am Bauvorhaben beteiligten Unternehmen abzustimmen, zu planen und auszuführen, um einen reibungslosen Bauablauf sicherzustellen.
5.3. Vom AN zu erstellende Ausführungspläne und sonstige Unterlagen sind mit allen betroffenen Gewerken abzustimmen und dem AG rechtzeitig zur Freigabe vorzulegen, sodass Verzögerungen im Bauablauf ausgeschlossen sind. Die Kosten für diese Unterlagen sind mit den vereinbarten Einheitspreisen abgegolten.
5.4. Bei Leistungsänderungen oder zusätzlichen Leistungen hat der AN dem AG vor Ausführung ein schriftliches Nachtragsangebot zur Genehmigung vorzulegen. Werden solche Leistungen ohne vorherige schriftliche Beauftragung durch den AG ausgeführt, besteht kein Anspruch auf Vergütung. Die Preisbildung für Zusatzleistungen erfolgt auf Grundlage des Hauptangebots. Streitigkeiten über die Entgelthöhe berechtigen den AN nicht zur Unterbrechung oder Einstellung der Leistungen.
5.5. Überschreitungen der Auftragssumme von mehr als 10 % oder wesentliche Mengenmehrungen einzelner Positionen um mehr als 10% sind vom AN dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt diese Mitteilung, besteht kein Anspruch auf Vergütung der entsprechenden Mehrleistungen.
5.6. Der AG ist berechtigt, Teilleistungen ersatzlos entfallen zu lassen, ohne dass dadurch ein Anspruch auf Anpassung der Einheitspreise entsteht. Aus dem Wegfall von Leistungen, einer Unterschreitung der Auftragssumme oder Mengenreduktionen entstehen dem AN keine Ansprüche; § 1168 ABGB ist ausgeschlossen. Bereits im Einvernehmen mit dem AG mängelfrei erbrachte Leistungen sind in diesem Fall ausschließlich in dem tatsächlich ausgeführten Umfang zu vergüten.
- Leistungserbringung
6.1. Der AN ist aufgrund der ihm zumutbaren Fachkenntnis bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt verpflichtet, den AG unverzüglich schriftlich zu warnen, wenn beigestellte Unterlagen, Materialien oder Anordnungen erkennbar fehlerhaft, unvollständig, ungeeignet oder rechtswidrig sind oder eine ordnungsgemäße Ausführung beeinträchtigen. Unterlässt der AN die gebotene Prüfung oder Warnung, haftet er für sämtliche daraus entstehenden Schäden, einschließlich Folgeschäden und entgangenem Gewinn.
6.2. Der AN hat Bautagesberichte zu führen und dem AG nachweislich zu übermitteln.
6.3. Die Leistungen des AN umfassen sämtliche zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderlichen Werkzeuge, Geräte, Materialien sowie sonstige Betriebsmittel. Der AN hat eigenverantwortlich sicherzustellen, dass alle seiner Sphäre zuzurechnenden Arbeitsmittel und das erforderliche Personal rechtzeitig und in ausreichendem Umfang auf der Baustelle zur Verfügung stehen. Werden Materialien vom AG beigestellt, obliegt dem AN deren sachgemäße Verwahrung und sorgfältige Behandlung
6.4. Erschwerte Material- oder Gerätebeschaffung entbinden den AN nicht von seiner Leistungsverpflichtung und begründen weder einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung noch auf Fristverlängerung
6.5. Bauablaufbedingte Arbeitsunterbrechungen, Warte- oder Stillstandszeiten sowie sonstige Behinderungen begründen keinen Anspruch auf gesonderte Vergütung und berechtigen den AN nicht zur Geltendmachung von Mehrkostenforderungen.
6.6. Sofern in der Bestellung oder im Verhandlungsprotokoll nichts Abweichendes vereinbart ist, trägt der AN die alleinige Verantwortung sowie sämtliche Kosten für die Einholung aller für seine Leistungen erforderlichen Unterlagen, behördlichen Genehmigungen, Befunde, Abnahmen, Funktionsprüfungen und Dokumentationen.
6.7. Der AN ist verpflichtet, eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung für die gesamte Vertragslaufzeit abzuschließen und aufrechtzuerhalten sowie dem AG die entsprechende Versicherungspolizze nachweislich vorzulegen.
- Vergütung und Abrechnung
7.1. Die vertraglich vereinbarten Preise gelten als Festpreise für die gesamte Bauzeit.
7.2. Mit dem vereinbarten Werklohn sind alle Leistungen abgegolten, die für die vollständige und funktionstüchtige Herstellung des Werkes erforderlich sind, auch wenn sie nicht gesondert in den Vertragsunterlagen angeführt sind.
7.3. Die vereinbarten Einheit- bzw. Pauschalpreise umfassen sämtliche Nebenleistungen, sowie die zur ordnungsgemäßen Ausführung notwendigen Kosten, einschließlich Entsorgungskosten, Baustelleneinrichtung und -räumung, Geräte, Maschinen, Container, Wasser- und Stromversorgung, Baustellenreinigung sowie aller Zuschläge (insbesondere für Fahrzeiten, Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit oder Mehrschichtbetrieb), sofern diese nicht ausdrücklich als bauseitig definiert oder gesondert im Leistungsverzeichnis ausgewiesen sind.
7.4. Regieleistungen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Beauftragung durch den AG erbracht werden. Regiezettel sind täglich zur Bestätigung vorzulegen. Vergütet werden ausschließlich die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden (ohne Wegzeiten) sowie das nachgewiesene Material. Die Abrechnung erfolgt prüffähig über Teil- oder Abschlagsrechnungen; die Bestätigung der Regiezettel stellt kein Anerkenntnis des Anspruchs dar.
7.5. Ein etwaig vereinbarter Nachlass gilt auch für Leistungsänderungen, Zusatzaufträge sowie für Stundenlohnarbeiten als vereinbart.
7.6. Erfolgt die Beauftragung zu einem Pauschalpreis, ist die Vergütung unabhängig vom tatsächlichen Umfang der ausgeführten Leistungen geschuldet. Der AN ist verpflichtet, die der Preisbildung zugrunde gelegten Mengen, Angaben und Grundlagen vor Vertragsabschluss eigenverantwortlich zu prüfen und erkennt diese als verbindlich an. Sämtliche vom AN im Rahmen der Angebotskalkulation und Leistungserbringung getroffenen Annahmen, gleich auf welcher Grundlage sie beruhen, fallen in die Risikosphäre des AN.
7.7. Erfolgt die Abrechnung auf Basis der tatsächlich erbrachten Leistungen (Aufmaß, Stück) hat der AN die Massen nachvollziehbar zu ermitteln und zu dokumentieren. Die Aufmaßblätter sind dem AG rechtzeitig vor Rechnungslegung zur Prüfung und Bestätigung vorzulegen; eine Abrechnung ist nur auf Basis bestätigter Aufmaße zulässig. Werden keine prüffähigen oder nachvollziehbaren Aufmaße vorgelegt, ist der AG berechtigt, diese auf Kosten und Risiko des AN verbindlich festzulegen.
- Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen
8.1. Rechnungen sind unter Angabe der Bestellnummer und des Bauvorhabens entweder digital im PDF-Format an buchhaltung@greesma.com oder postalisch an greesma energy services gmbh, St. Margarethen an der Raab 264, 8321 St. Margarethen an der Raab zu übermitteln. Rechnungen sind gegliedert und mit allen prüffähigen Unterlagen (z. B. Aufmaßblätter, Bautagesberichte) einzureichen. Mangelhafte Rechnungen lösen keine Zahlungsfrist aus.
8.2. Der AN ist berechtigt, monatliche Teilrechnungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu legen. Von anerkannten Teilrechnungssummen wird ein Deckungsrücklass von 10 % einbehalten. Die Bezahlung einer Abschlags- oder Teilrechnung stellt weder eine Abnahme noch ein Anerkenntnis der erbrachten Leistungen dar. Zahlungen durch den AG erfolgen im Rahmen eines wöchentlichen Zahlungslaufs.
8.3. Von der anerkannten Schlussrechnungssumme wird ein Haftungsrücklass von 5 % einbehalten, der durch eine abstrakte Bankgarantie gleicher Höhe abgelöst werden kann. Die Garantie muss die Gewährleistungsfrist um drei Monate überdecken. Sofern sich die Gewährleistungsfrist verlängert, ist die Bankgarantie entsprechend zu verlängern, anderenfalls der AG zur Inanspruchnahme der Garantie berechtigt ist. Die Kosten der Bankgarantie trägt der AN.
8.4. Vorbehalte in Teil- oder Schlussrechnungen sind unzulässig; mit Vorlage der Schlussrechnung gelten sämtliche Nachforderungen als ausgeschlossen.
8.5. Zahlungen erfolgen – sofern nichts anderes vereinbart ist – innerhalb von 30 Tagen netto. Die Zahlungsfrist beginnt mit ordnungsgemäßer Rechnungslegung, vollständiger Leistungserbringung und Übernahme durch den AG. Der AG ist berechtigt, Zahlungen bis zur vollständigen Mängelbehebung zurückzubehalten. Der Skontoabzug für innerhalb der vereinbarten Skontofrist geleistete Zahlungen bleibt auch dann uneingeschränkt aufrecht, wenn andere Zahlungen – insbesondere Teilzahlungen – außerhalb der Skontofrist erfolgen.
- Termine und Vertragsstrafe
9.1. Die Leistungen sind im Einvernehmen mit dem AG und entsprechend dem Baufortschritt auszuführen. Sämtliche in den Vertragsunterlagen sowie vom AG bekannt gegebenen Termine sind verbindlich und unterliegen der vereinbarten Pönalregelung gemäß Punkt 9.2. Maßgeblich für die Fristwahrung ist die vollständige und mängelfreie Leistungserbringung am vereinbarten Erfüllungsort.
9.2. Greesma ist berechtigt, unabhängig vom Nachweis eines tatsächlichen Schadens, eine Pönale von 0,3% des Gesamtbestellwertes pro Kalendertag der Verzögerung der Lieferung oder Leistung, max. 5% des Gesamtbestellwertes zu verrechnen. Greesma behält sich vor, über die Pönale hinausgehenden Schadenersatz zu fordern. Bei einer einvernehmlich oder anerkannt verschobenen Frist gilt die Pönale auch für den neuen Termin.
9.3. Erkennt der AN, dass vereinbarte Ausführungsfristen nicht eingehalten werden können, hat er den AG unverzüglich schriftlich zu informieren. Der AG ist berechtigt, Überstunden oder zusätzlichen Personaleinsatz im zumutbaren Umfang anzuordnen. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten trägt der AN, sofern er die Verzögerung zu vertreten hat.
9.4. Werden Termine aus vom AG zu vertretenden Gründen verschoben, entstehen dem AN daraus weder Rücktrittsrechte noch Mehrkostenansprüche; pönalisierte Termine verschieben sich ausschließlich um die Dauer der tatsächlichen Behinderung. Forcierungsmaßnahmen gegen Kostenersatz sind nur bei ausdrücklicher Anordnung des AG geschuldet.
9.5. Eine Verlängerung der Bauzeit bedarf in jedem Fall der schriftlichen Vereinbarung mit dem AG.
9.6. Bei Verzug, Nichterfüllung oder mangelhafter Leistung ist der AG berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und mangelhafte oder ausstehende Leistungen, soweit gesetzlich zulässig, auf Kosten und Risiko des AN durch Dritte ausführen zu lassen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des AG bleiben unberührt.
- Abnahme und Gefahrtragung
10.1. Der AN hat dem AG die Fertigstellung seiner Leistungen schriftlich anzuzeigen. Vereinbart wird eine förmliche Abnahme der Leistungen. Inbetriebnahme, Probebetrieb oder vorzeitige Nutzung bewirken keine Abnahme. Der AG wird dem AN einen konkreten Abnahmezeitpunkt vorschlagen. Erscheint der AN zu diesem Zeitpunkt nicht steht dem AG das Recht zu, eine einseitige Zustandsfeststellung des Werkes vorzunehmen und diesen Zustand in einem Protokoll zu dokumentieren. Bis zu Abnahme trägt der AN die Gefahr für seine Leistungen.
10.2. Der AN hat dem AG sämtliche Bestandsunterlagen und vollständigen Anlagendokumentationen, insbesondere Bedienungsanleitungen, Wartungshinweise, Anlagen- und Gerätehandbücher sowie Unterlagen zur Inbetriebnahme und Wartung, vollständig und rechtzeitig vor Übergabe der Leistungen in zweifacher Ausfertigung sowie zusätzlich in digitaler Form zu übermitteln.
- Haftung und Gewährleistung
11.1. Der AN haftet im Rahmen der Gewährleistung für die sach- und fachgerechte sowie termingemäße Ausführung der beauftragen Leistungen. Insbesondere gewährleistet er, dass diese Leistungen, die gewöhnlich vorausgesetzten und die im Vertrag zugesicherten Eigenschaften haben und den einschlägigen technischen ÖNORMEN, oder sonstigen technischen Vorschriften, sowie dem Stand der Technik entsprechen.
11.2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der endgültigen Abnahme. Der AN haftet bzw. leistet Gewähr in dem Umfang und für die Dauer, wie der AG gegenüber dem Bauherrn verpflichtet ist – zuzüglich einer Verlängerung von drei Monaten im Innenverhältnis zwischen AG und AN. Mängel, die während der Gewährleistungsfrist gerügt werden, können noch bis zu einem Jahr nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden. Der AN verzichtet in diesem Zusammenhang auf die Einrede der Verjährung. Werden Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist gerügt, so gilt als vermutet, dass diese bereits zum Zeitpunkt der Übernahme vorhanden waren.
11.3. Der AN haftet für das Verschulden seiner Lieferanten sowie der Hersteller der von ihm eingesetzten Produkte in gleichem Umfang wie für eigenes Verschulden.
11.4. Der AN hat sämtliche Kosten zu tragen, die im Zusammenhang mit der Feststellung und Behebung eines Mangels entstehen, einschließlich der Aufwendungen für Leistungen anderer AN, Sachverständige, etc..
11.5. Die Behebung von Mängeln ist durch den AN unverzüglich, sach- und fachgerecht sowie unentgeltlich durchzuführen. Die entsprechenden Durchführungstermine werden zwischen AG und AN schriftlich vereinbart. Hält der AN diese Termine nicht ein oder gerät er in Verzug, ist der AG berechtigt, die Mängelbehebung ohne weitere Ankündigung auf Kosten und Gefahr des AN selbst vorzunehmen oder durch Dritte durchführen zu lassen. Mit dem Tag der Mängelbehebung, welcher schriftlich festzuhalten ist, beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen.
11.6. Der AN haftet für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen dem AG, dem Bauherrn oder sonstigen Dritten verursachen. Soweit dem AG Schadenersatzansprüche zustehen, umfasst dieser Anspruch auch den entgangenen Gewinn – selbst bei leichter Fahrlässigkeit. Die Haftungsbeschränkungen gemäß ÖNORM B 2110, Punkt 12.3.1, finden keine Anwendung.
11.7. Der AN gewährleistet die Verfügbarkeit von Ersatzteilen für die von ihm gelieferten oder verarbeiteten Produkte für einen Zeitraum von 10 Jahren ab Abnahme des Bauvorhabens.
- Sicherstellung
12.1. Der AN hat dem AG spätestens zwei Wochen nach Auftragserteilung eine Erfüllungsgarantie in Höhe von 10 % der Auftragssumme (inkl. USt) zu übergeben. Die Garantie muss mindestens bis zum vorgesehenen Übernahmetermin zuzüglich 60 Tagen gültig sein und ist bei Terminverschiebungen entsprechend zu verlängern; andernfalls ist der AG zur Inanspruchnahme berechtigt.
12.2. Erfüllungsgarantie, Deckungs- und Haftungsrücklass können ausschließlich durch abstrakte, unwiderrufliche Bankgarantien auf erste Anforderung von in der EU/EWR ansässigen Kreditinstituten abgelöst werden. Die Garantien müssen auch Ansprüche gemäß §§ 21 und 22 IO abdecken und dienen insbesondere der Sicherung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen. Die Kosten hierfür trägt der AN.
- Rücktritt
13.1. Zusätzlich zu den im Gesetz, der ÖNORM B 2110 oder in diesem Vertrag vorgesehenen Rücktrittsgründen ist der AG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Bauvertrag mit dem Bauherrn aufgelöst wird, für die vereinbarten Leistungen oder Teilleistungen – aus welchen Gründen auch immer – kein Bedarf mehr besteht oder der AN vom Bauherrn als Subunternehmer abgelehnt wird. Die Anwendung des § 1168 Abs 1 erster Satz ABGB sowie des Punktes 7.4.5 der ÖNORM B 2110 wird einvernehmlich ausgeschlossen. In allen genannten Fällen besteht für den AN ausschließlich Anspruch auf Vergütung jener Leistungen, die tatsächlich und nachweislich erbracht wurden.
- Einhaltung von Vorschriften
14.1. Im Fall der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte durch den AN sind von diesem alle hierfür geltenden Vorschriften, insb das AuslBG, das AVRAG, das FrG sowie sozialrechtliche Bestimmungen genauestens einzuhalten und alle gesetzlich erforderlichen Unterlagen und Nachweise auf Verlangen des AG jederzeit unverzüglich vorzulegen, dies gilt auch für Subunternehmer. Der AN haftet für sämtliche Verstöße und hält den AG vollständig schad- und klaglos, insbesondere bei behördlichen Strafen oder Inanspruchnahme durch Dritte. Der AG ist in solchen Fällen berechtigt, ohne Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
14.2. Der AN verpflichtet sich zur Einhaltung sämtlicher arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen, insb Arbeitnehmerschutzgesetz und Bauarbeiterschutzverordnung. Für die Einhaltung sämtlicher arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften hinsichtlich seiner eigenen Arbeitskräfte trägt der AN die alleinige Verantwortung. Sämtliche aus einem Verstoß gegen diese Bestimmungen resultierenden Folgen sind vom AN zu tragen; der AG ist diesbezüglich vollständig schad- und klaglos zu halten.
14.3. Für vom AN oder dessen Lieferanten auf der Baustelle gelagerte Materialien, Geräte oder Ausrüstungsgegenstände übernimmt der AG keine Haftung.
14.4. Der AN hat sich bei seiner Arbeitszeit an die Vorgaben des AG auf der Baustelle zu halten. Die Anbringung von Firmen- oder Werbetafeln darf nur im Einvernehmen mit dem AG erfolgen.
- Bauschäden und Abfallwirtschaft
15.1. Verursacht der AN Schäden am Bauwerk oder an Leistungen Dritter, hat er die Schadensbehebung unverzüglich und auf eigene Kosten zu veranlassen bzw. den Schaden direkt mit dem betroffenen Dritten abzuwickeln.
15.2. Schäden, deren Verursacher nicht eindeutig feststellbar sind, gelten als nicht zuordenbare Bauschäden. Sind mehrere Auftragnehmer im betroffenen Bereich tätig, wird hierfür vorläufig ein Einbehalt von 1 % der jeweiligen Auftragssumme je AN vorgenommen. Die endgültige Kostenverteilung erfolgt anteilig nach den anerkannten Schlussrechnungssummen; Differenzen werden dem jeweiligen AN belastet oder gutgeschrieben.
15.3. Der AN hat sämtliche einschlägigen umweltrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Abfallwirtschafts- und Altlastensanierungsgesetz, einzuhalten und hält den AG diesbezüglich schad- und klaglos. Übernommene Abfälle sind ordnungsgemäß und umweltgerecht zu verwerten oder zu entsorgen; die gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen und Meldungen sind zu führen und dem AG auf Verlangen vorzulegen.
15.4. Der AN hat seine Arbeitsbereiche täglich sauber zu halten. Bei Unterlassung ist der AG berechtigt, Abfälle auf Kosten des AN ohne Nachfrist entsorgen zu lassen. Nicht zuordenbare Abfälle werden anteilig nach den Auftragssummen der möglichen Verursacher verrechnet.
- Schutzrechte und Datengeheimnis
16.1. Der AN verpflichtet sich zur strikten Vertraulichkeit aller im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt gewordenen Informationen. Die Weitergabe von Auskünften, Unterlagen, Plänen oder Fotos an Dritte sowie deren Veröffentlichung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG zulässig; Subunternehmer sind entsprechend zu verpflichten. Der AN hat sämtliche anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die DSGVO, einzuhalten.
- Gerichtsstand
17.1. Als ausschließlicher Gerichtsstand wird das sachlich zuständige Gericht in Graz vereinbart. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen (Kollisionsrecht) sowie des UN-Kaufrechts (CISG).
Fassung vom 20.05.2026
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Greesma Energy Services Deutschland GmbH
- Geltungsbereich
1.1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) der greesma energy services GmbH („greesma“) sind für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Werden Rechtsgeschäfts mit Verbrauchern abgeschlossen, gelten die AGBs nur insoweit, als sie nicht zwingenden Bestimmungen widersprechen.
1.2. greesma kontrahiert ausschließlich zu diesen eigenen Geschäftsbedingungen. Allen unseren Angeboten, Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde. Dies gilt auch dann, wenn unser Vertragspartner eigene anders lautende Geschäftsbedingungen als verbindlich vorschreiben sollte. Abweichungen von den AGBs, sowie Sondervereinbarungen gelten nur, wenn sie von greesma vorab ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden. greesma ist dabei nicht verpflichtet, abweichenden Bedingungen von Vertragspartnern zu widersprechen, und zwar auch dann nicht, wenn in diesen die Gültigkeit derselben als ausdrückliche Bedingung für den Geschäftsabschluss vorgesehen ist. Jede Abänderung dieser AGB bedarf der Schriftform.
- Angebote/Auftragsbestätigung/Schriftlichkeit / Selbstbelieferung
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich und werden ausschließlich schriftlich erstellt. Die Erstellung eines Angebotes verpflichtet greesma nicht zur Annahme eines Auftrages sowie auf Ausführung der im Angebot verzeichneten Leistungen.
2.2. Vertragsabschlüsse kommen erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von greesma zu Stande. Umfang und Inhalt des Vertragsverhältnisses werden durch die schriftliche Auftragsbestätigung von greesma bestimmt. Mündliche Nebenabreden oder mündliche Zusatzvereinbarungen sind für greesma nicht verbindlich. Schweigen seitens greesma gilt ausdrücklich nicht als Zustimmung.
2.3. Jedweder Vertragsabschluss erfolgt unsererseits unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung. Sollten bestellte Komponenten nicht rechtzeitig lieferbar sein, wird der Vertragspartner über die aktuelle Nichtverfügbarkeit unverzüglich schriftlich informiert. Sollte eine bestellte Komponente überhaupt nicht lieferbar sein, stellt diese Information die Ausübung eines insoweit vertraglichen Rücktrittsrechtes unsererseits dar. Unser Recht zum Rücktritt ist dabei nur ausgeschlossen, wenn die Nichtbelieferung unsererseits schuldhaft herbeigeführt wurde.
2.4. Schadenersatzansprüche aus Verzug, die der Kunde in den Fällen der Ziffer 2.3 (nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung unsererseits) haben könnte, sind bei leichter Fahrlässigkeit unsererseits ausgeschlossen. Dies gilt nicht für wesentliche Vertragspflichten, d.h. für Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
- Ausführung der Leistung und Behördliche Genehmigungen
3.1. Greesma ist erst zur Ausführung der Leistung verpflichtet, sobald sämtliche baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung vom Vertragspartner geschaffen wurden. Sämtliche behördlichen Genehmigungen, z.B. Import-, Exportlizenzen und Devisengenehmigungen, ferner anlagenspezifische, etwa für den Betrieb erforderliche behördliche Genehmigungen, die für die Lieferung von Vertragswaren und/oder die Erbringung von Leistungen erforderlich sind, liegen in der ausschließlichen Verantwortung des Vertragspartners und sind von ihm zeitgerecht beizuschaffen.
3.2. Soweit greesma wegen des Fehlens behördlicher Genehmigungen rechtlich an der Leistungserbringung gehindert ist, steht greesma das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu, wenn dem Kunden zuvor eine angemessene Frist zur Beibringung der Genehmigungen gesetzt wurde und diese Frist erfolglos verstrichen ist.
3.3. Für die Zeit der Leistungsausführung ist greesma kostenlos die erforderliche Energie, Baustrom und Bauwasser sowie versperrbare Aufenthaltsräume für ihre Mitarbeiter und für die sichere Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen. Zur sicheren Lagerung von Werkzeugen und Materialien gehört auch der Diebstahlschutz sowie der Winter- und Frostschutz.
3.4. Greesma ist jederzeit berechtigt sich bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen Dritter zu bedienen.
- Pläne und Unterlagen/Anlagensoftware/Installationsregeln
4.1. Ausführungsunterlagen von greesma, wie insbesondere aber nicht ausschließlich Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen sind immaterialgüterrechtlich geschützt und bleiben stets das geistige Eigentum von greesma und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung, Bearbeitung und/oder sonstige Überlassung an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von greesma, welche ohne anderslautende Vereinbarung jederzeit widerrufbar ist.
4.2. Es sind die Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung, wie sie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten sind, sowie die technischen Vorschriften und Hinweise oder behördlichen Zulassungsbedingungen vom Vertragspartner zu beachten. Der Vertragspartner verpflichtet sich, allfällige Dritte über diese Vorschriften und Hinweise aufzuklären und hat sich den Erhalt der zuvor erwähnten Unterlagen bestätigen zu lassen. Jedwede negative Folge, die aus einer Nichtbeachtung solcher Vorschriften und/oder auch nur aus dem fehlenden Nachweis der erfolgten Aufklärung resultiert, hat der Vertragspartner zu verantworten. Eine Haftung von greesma hierfür ist ausgeschlossen.
4.3. Wir haben an allen Bildern, Videos und Texten, die in unseren Werbemitteln veröffentlicht werden, Urheberrechte. Eine Verwendung der Bilder, Videos und Texte ist ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht gestattet. Eine Veränderung unserer Produkte oder deren Verpackung ist nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zulässig. Eine allfällig erforderliche Abnahmeprüfung erfordert eine gesonderte schriftliche Vereinbarung.
- Liefer- und Leistungsfrist/Transport/Haftung bei Überschreiten der Lieferfrist
5.1. Fristen zur Durchführung von Lieferungen von Vertragswaren und/oder zur Erbringung von Leistungen beginnen nicht vor Einigung über sämtliche Auftragsdetails zu laufen. Der AN ist bestrebt die vereinbarten Termine einzuhalten. Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst ohne Verschulden von greesma verzögert, bewirkt dies eine Verlängerung der vereinbarten Ausführungsfristen. Die durch derartige Verzögerungen entstehenden Mehrkosten sind vom Vertragspartner an greesma zu ersetzen.
5.2. Jegliche Haftung für allfällige Schäden und/oder entgangenen Gewinn wegen Überschreitung der Lieferfrist durch greesma wird bei Vorliegen von leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt auch bei vereinbarten Vertragsstrafen für Liefer- und/oder Leistungsverzug durch greesma, soweit nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn es um die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geht und ebenfalls nicht bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
5.3. greesma ist berechtigt Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten bzw. aufzuschieben, sofern der Vertragspartner mit auch nur einer in seiner Sphäre gelegenen Verpflichtung und/oder Obliegenheit oder fälligen Zahlung in Verzug ist.
5.4 greesma ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Teillieferungen von Vertragswaren durchzuführen, bzw. Leistungen zum Teil zu erbringen. greesma ist auch berechtigt, nach Maßgabe des Baufortschritts Teilrechnungen zu legen und Teilzahlungen zu verlangen, soweit diese in angemessenem Verhältnis zu den bereits erbrachten Leistungen stehen und unbeschadet der Rechte aus §§ 632a, 650m BGB.
- Annahme / Übernahme der Leistung / Annahmeverzug
6.1. Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, liefern wir ab Werk (Mertingen). Der Versand geschieht grundsätzlich auf Kosten des Kunden. Fahrtkosten werden nicht verauslagt.
6.2. Eine Versicherung von Vertragswaren erfolgt nur mit gesondertem schriftlichen Auftrag des Kunden und nur auf dessen Rechnung.
6.3. Sämtliche Transporte von Vertragswaren erfolgen auf Gefahr des Kunden.
6.4. Der Gefahrenübergang erfolgt im Zeitpunkt der Übergabe der Vertragsware an den Spediteur/Frachtführer.
6.5. Verpackung und Versand erfolgen nach bestem Ermessen und mit bestmöglicher Sorgfalt. Für Schäden die auf mangelhafter Verpackung beruhen, haften wir nur, wenn sie von uns oder unserem Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Dies gilt nicht bei Schäden an Leib, Leben und körperlicher Unversehrtheit.
6.6. Angelieferte Gegenstände sind, selbst wenn sie Beanstandungen aufweisen, vom Kunden entgegenzunehmen und abzunehmen.
6.7. Bei Werklieferungsverträgen gilt unsere Leistung mit der Beendigung der Montage als abgenommen. Gleiches gilt mit der Fertigstellung der Inbetriebnahme.
6.8. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Für Lagerkosten berechnen wir eine Pauschale in Höhe von 5% des Nettowarenwertes pro Monat, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Ansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
- Haftung und Höhere Gewalt
7.1 Für nach dem Kaufrecht, dem Werkvertragsrecht oder dem Werklieferungsrecht unseren Vertragspartnern zustehende Schadensersatzansprüche haften wir – soweit nicht das Produkthaftungsgesetz eingreift – unbeschränkt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, sowie bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Eine solche liegt dann vor, wenn es sich um eine Pflicht handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
7.2 Eine Haftung für den entgangenen Gewinn, insbesondere des Vertragspartners sowie generell für Folgeschäden oder reine Vermögensschäden erfolgt nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verschulden unsererseits, sowie bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch uns. Eine solche liegt dann vor, wenn es sich um eine Pflicht handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
7.3 Soweit in den vorstehenden Ziffern 7.1. und 7.2. eine Haftungsbeschränkung vorgesehen ist, gilt diese nicht für Schäden an Leib, Leben und körperlicher Unversehrtheit.
7.4. Ist greesma auf Grund höherer Gewalt nicht in der Lage, Lieferungen bzw. Leistungen zu erbringen, wird greesma den Vertragspartner darüber ehestmöglich informieren. greesma kann in diesem Fall ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten und ist dem Vertragspartner gegenüber nicht zum Schadenersatz verpflichtet. Für die Dauer dieses Ereignisses der höheren Gewalt ruhen die Pflichten beider Vertragsparteien.
Höhere Gewalt liegt vor, wenn ein unvorhersehbares, unvermeidbares und außerhalb des Einflussbereichs der Parteien liegendes Ereignis eintritt, das die Erfüllung der vertraglichen Pflichten vollständig unmöglich macht. Zu solchen Ereignissen zählen insbesondere Naturkatastrophen, Feuer, Terroranschläge, behördliche Anordnungen, behördliche Betretungsverbote, Epidemien, Pandemien, Streiks, Aussperrungen, Kriege, feindliche Handlungen (unabhängig davon, ob der Krieg erklärt wird oder nicht), Invasion ausländischer Truppen, Einschränkungen einer de-facto oder de-jure Regierung, die sich unmittelbar auf die Lieferung der Vertragswaren auswirken; Rebellionen, Revolutionen, Aufstände, Sabotagen oder militärische oder sonstige Machtübernahmen oder Bürgerkriege, Ausschreitungen, Unruhen oder Aufruhr, ionisierende Strahlung Kontaminierung durch Radioaktivität durch Verbrennung nuklearer Brennstoffe oder Atommüll, radioaktive, toxische, explosive oder sonstige gefährliche Eigenschaften einer explosiven Nuklearanlage oder von Bauteilen davon und andere vergleichbare Ereignisse.
7.5 Mögliche Schadensersatzansprüche des Vertragspartners verjähren nach einem Jahr ab Übergabe/ Abnahme der Ware, soweit uns nicht Vorsatz zur Last fällt.
- Preise/Kosten
8.1. Sämtliche Preise von greesma verstehen sich – sofern nicht anders angegeben – netto ab Werk (exklusive gesetzlicher Abgaben und Steuern sowie Zollgebühren) inklusive Verpackungskosten, jedoch ohne Transportkosten, sofern nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart. Treten im Zeitraum zwischen dem für die Preisermittlung relevanten Tag (Datum des Angebots bzw. Vertragsabschlusses) und der Ausführung der Leistung Preiserhöhungen im Bereich Material und oder Lohn ein, führt dies gleichermaßen auch zu einer Erhöhung der angebotenen bzw. vereinbarten Preise.
8.2. Für die Erbringung von Leistungen, wie z. B. Installations-, Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten sowie Einschulungen, gelten mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung die jeweiligen Regiestundensätze von greesma als vereinbart.
8.3. In folgenden Fällen trägt jedenfalls der Vertragspartner die Kosten:
- a) Inbetriebnahme von Vertragswaren, sofern nicht anders vereinbart;
- b) Änderungen des Liefer- und/oder Leistungsumfanges aus Gründen, welche der Vertragspartner und/oder dessen Kunde zu vertreten haben, oder aus technischen Gründen;
- c) Vertragsaufhebungen/-stornos/-annullierungen, die aus der Sphäre des Vertragspartners stammen und/oder von ihm verschuldet wurden;
- d) Aufschub der Leistung und/oder Lieferung aus Gründen, welche der Vertragspartner und/oder dessen Kunde zu vertreten haben, z. B. bei Nichterfüllung der Pflichten und/oder Obliegenheiten, oder auf Wunsch des Vertragspartners;
- e) Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, bzw. Durchsetzung des Eigentumsrechtes durch greesma.
- Zahlungen
9.1. Mangels schriftlicher Vereinbarung eines Zahlungszieles sind sämtliche Forderungen von greesma innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungserstellung ohne Skonto oder sonstige Abzüge zur Zahlung fällig.
9.2. Vor Arbeitsbeginn ist an greesma eine Anzahlung in der Höhe von 50% der Auftragssumme zu leisten. Greesma ist nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung berechtigt Teilrechnungen zu legen und Teilzahlungen zu verlangen. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist greesma ohne besonderen Nachweis berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über Basiszinssatz zu berechnen.
9.3 Über die Fälle des § 321 BGB hinaus ist greesma berechtigt, Vorkasse zu verlangen, wenn der Vertragspartner ältere Rechnungen von greesma ganz oder teilweise nicht bezahlt hat oder die Zahlung erst nach mehrfachen Mahnungen erfolgt ist.
9.4. greesma ist im Verzugsfall berechtigt, vom Vertragspartner geleistete Zahlungen zuerst auf die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen angemessenen Betreibungskosten und Verzugszinsen anzurechnen. Zahlungen dürfen auch bei gegenteiliger Widmung durch den Vertragspartner von greesma auf ältere offene Forderungen angerechnet werden. Anderslautende Vermerke, etwa auf Zahlungsbelegen, sind unwirksam.
9.5 Die Annahme von Schecks, Wechseln und anderen Wertpapieren setzt die Zustimmung von greesma voraus und erfolgt nur erfüllungshalber unter Vorbehalt ihrer Einlösung.
- Rücktritt
10.1. Unabhängig von den sonstigen genannten Rechten ist greesma berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
– wenn der Beginn oder die Ausführung der Leistung oder Lieferung aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird,
– wenn der Vertragspartner eine geforderte Vorauszahlung oder eine geforderte Sicherheit trotz Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht leistet oder nicht beibringt,
– bei Verlängerung der Leistungsfrist um mehr als 5 Monate, wenn diese aus Gründen die als ein aus der Sphäre des Vertragspartners zuzuordnendes Ereignis eintritt.
10.2. Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung erklärt werden.
10.3. Greesma ist berechtigt, den Rücktritt unverzüglich und ohne Setzung einer Nachfrist zu erklären, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird. Die Vertragsauflösung tritt in jedem Fall mit sofortiger Wirkung ein, sofern dem nicht das geltende Insolvenzrecht des Vertragspartners entgegensteht. Dies gilt auch wenn die Vertragsauflösung zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile von greesma unerlässlich ist.
10.4. Im Falle des Rücktritts durch uns, aus Gründen, die vom Vertragspartner zu vertreten sind, ist der Vertragspartner verpflichtet, soweit unsererseits noch keine Leistungen erfolgt ist, 25% des Auftrags- oder Vertragswertes als entgangenen Gewinn zu vergüten (pauschalierter Schadenersatz). Sind unsererseits bereits (Teil-) Leistungen erbracht worden, gilt gleiches für die noch nicht erbrachten Leistungen. Dies ist nicht der Fall, wenn der Vertragspartner nachweist, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist, bei letzterem ist der niedrigere Wert als Schaden zu ersetzen.
- Eigentumsvorbehalt
11.1. Bis zur vollständigen Entrichtung des jeweiligen Kaufpreises und der durch einen allfälligen Zahlungsverzug verursachten Nebenkosten behält greesma das uneingeschränkte Eigentumsrecht an den Vertragswaren. greesma ist berechtigt, nicht aber verpflichtet an diesen sein Eigentum äußerlich kenntlich zu machen. Diese Kennzeichnung darf vom Vertragspartner nicht entfernt werden.
11.2 Soweit der Vertragspartner Unternehmer ist und unter Eigentumsvorbehalt geliefertes Material an einen Dritten weiterveräußert und dieser gutgläubig das Eigentum erwirbt, setzt sich der Eigentumsvorbehalt an dem Zahlungsanspruch des Vertragspartners gegenüber dem Kunden fort (Verlängerter Eigentumsvorbehalt). Im Falle der Veräußerung vor Bezahlung unserer Rechnung ist der Vertragspartner verpflichtet, uns über die Veräußerung zu informieren.
11.3 Wird unsere Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware verbunden, vermischt oder vermengt, gelten die §§ 947, 948, 950 BGB entsprechend.
11.4 Im Falle der Veräußerung der Vorbehaltsware an einen Dritten, sind wir berechtigt, dem Dritten gegenüber den verlängerten Eigentumsvorbehalt anzuzeigen und ihn zur Bezahlung der Vorbehaltsware an uns aufzufordern.
11.5 Unsere Vertragspartner sind verpflichtet, Zugriffe auf von uns gelieferte Vorbehaltsware, sei es durch Pfändungen Dritter oder verbotene Eigenmacht, ebenso im Fall der Insolvenz unverzüglich anzuzeigen.
11.6 Die für uns bestehenden und uns – außerhalb des Eigentumsvorbehaltes – gewährten Sicherheiten haften für alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung.
- Gewährleistung
12.1. Für von uns im Rahmen von Kauf- und Werklieferungsverträgen gelieferte Ware gilt eine Beanstandungsfrist von 3 Tagen ab dem Empfang als vereinbart, sofern es sich um einen offensichtlichen Mangel handelt. Offensichtlich ist ein Mangel, wenn er so offen zutage liegt, dass er auch dem nicht fachkundigen Durchschnittskunden ohne besondere Aufmerksamkeit auffällt, die bloße Erkennbarkeit oder Sichtbarkeit reicht für die Offensichtlichkeit nicht aus, kann aber ein Indiz hierfür sein. Die Mängelrüge bedarf der Textform. Die Frist ist gewahrt, wenn die Mängelrüge innerhalb von 3 Tagen ab Empfang der Ware per Post, Telefax oder E-Mail bei uns eingeht. Nach Ablauf der Beanstandungsfrist können Gewährleistungsansprüche wegen Sach- oder Werk-mängeln nur geltend gemacht werden, wenn es sich bei den Mängeln um nicht-offensichtliche Mängel handelt. In diesem Fall gilt die Beanstandungsfrist von 3 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu welchem ein nicht offensichtlicher Mangel entdeckt wird. Die Beweislast für das Vorhandensein von Mängeln und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge trifft den Vertragspartner.
12.2. Bei begründeten Reklamationen erfolgt die Nacherfüllung nach Wahl von greesma durch Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung. Hierfür ist eine angemessene Frist durch den Vertragspartner einzuräumen, welche mindestens drei Wochen beträgt. Entscheidet sich greesma für die Nachbesserung, steht dem Kunden das Recht auf Minderung oder Rücktritt nur nach zweimaligem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung zu.
12.3. Erfolgt eine Inbetriebnahme von Vertragswaren durch greesma oder durch autorisierte Dritte, hat der Vertragspartner offensichtlich festgestellte Beanstandungen bei der Inbetriebnahme schriftlich zu Protokoll zu geben, andernfalls gilt die Vertragsware als mängelfrei abgenommen.
12.4. Jedwede nicht von greesma ausdrücklich und schriftlich autorisierte Veränderung und/oder Modifikation von Vertragswaren bzw. der Betrieb von Vertragswaren gemeinsam mit anderen Geräten und Zubehör, dessen Kompatibilität nicht ausdrücklich von greesma schriftlich bestätigt wurde, bzw. jedwede nicht ordnungsgemäße(r) Bedienung/Gebrauch (z.B. Verwendung von nicht normgerechten Brennstoffen und/oder Wasser, welches nicht VDI bzw. DIN-Normen entspricht; unsachgemäßer und/oder exzessiver Gebrauch) führt zum Ausschluss der Gewährleistung. Jegliche Haftung oder Gewähr für Kompatibilität der Vertragswaren mit anderen Produkten, Systemen, Anlagen oder Teilen davon sowie die Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck wird ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich zugestanden.
12.5. Bei Lieferung von Waren aus Kauf- und Werklieferungsverträgen haften wir auf Gewährleistung nur unter der Voraussetzung, dass die von uns gelieferte Anlage entsprechend ihrer Auslegung nicht länger als 1.500 Volllaststunden/Jahr, TDS 3.000 Volllaststunden/ Jahr betrieben wird. Ist dies der Fall, wird die Anlage also länger als 1.500 Volllaststunden/Jahr, TDS 3.000 Volllaststunden/Jahr betrieben, gelten auftretende Mängel als Verschleiß und sind wir von der Gewährleistungshaftung befreit.
12.6. Ansprüche auf Gewährleistung bestehen nicht bei Bestandteilen, die einem betriebsbedingten Verschleiß unterliegen, z. B. bei Dichtungen, Schläuchen, Schamottsteinen, Brennraumblechen, Stopfen oder bei dem verwendeten Hydraulik- oder Getriebeöl.
12.7. Gewährleistungsansprüche oder Ansprüche aus Garantie scheiden ferner bei Schäden, die vom Auftraggeber zu vertreten sind aus, etwa bei
- Verwendung von Wasser, dessen Beschaffenheit nicht der VDI 2035 entspricht;
- mutwillige Beschädigung, nicht bestimmungsgemäßer oder sonst unsachgemäßer Gebrauch;
- mangelnde Reinigung und Pflege sowie Bedienungsfehler;
- leerer Brennstofflagerraum;
- Verwendung nicht normgerechter Brennstoffe;
- Betrieb der Heizungsanlage gemeinsam mit anderen Geräten oder Zubehör, die nicht mit der Heizungsanlage kompatibel sind soweit diese nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind;
- jedwede, vom Kunden durchgeführte technische Veränderung oder Erweiterung der Heizungsanlage einschließlich der Brennstoffbehälter sowie der Verbindung zwischen Brennstoffbehälter und Brenner.
12.8. Die regelmäßige Gewährleistungsfrist aus Kauf- und Werklieferungsverträgen sowie Wartungsverträgen beträgt 2 Jahre ab Übergabe an unseren Kunden. Wurde der Liefergegenstand in ein Gebäude eingebaut oder mit einem Grundstück fest verbunden und dient der Liefergegenstand der Funktionsfähigkeit des Grundstücks/Gebäudes, gilt eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren.
12.9. Im Falle des Rücktritts oder bei Maßnahmen zur Mängelfeststellung oder -beseitigung durch den Kunden übernehmen wir – ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung – keine Kosten oder Auslagen des Kunden, sofern wir den Mangel nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben und auch keine wesentliche Vertragspflicht unsererseits verletzt wurde. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt dann vor, wenn es sich um eine Pflicht handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht in Fällen des § 439 Abs. 2 und Abs. 3 BGB.
- Aufrechnung/Abtretung
13.1. Jede Abtretung und/oder jeder Übergang von Ansprüchen durch den Vertragspartner erfordert die vorherige Zustimmung von greesma. Die Regelung in § 354a HGB bleibt insoweit unberührt.
13.2. Die Aufrechnung sowie das Zurückbehaltungsrecht gegenüber unseren Forderungen ist dem Vertragspartner nicht gestattet, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen. Unabhängig davon ist unser Kunde zur Zurückbehaltung nur berechtigt, als unsere Forderung und der Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis resultieren.
- Datenschutz
Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung enthaltenen Daten unter Beachtung des Datenschutzgesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung zu speichern.
- Gerichtsstand/Erfüllungsort/Rechtswahl
15.1 Wenn der Vertragspartner ein Kaufmann, eine juristische Person öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, dann ist der ausschließliche Gerichtsstand – je nach sachlicher Zuständigkeit – das Amtsgericht Nördlingen oder das Landgericht Augsburg.
15.2 Sämtliche Verträge und Geschäftsbeziehungen zwischen greesma und dem Vertragspartner unterliegen ausschließlich deutschem Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts bzw. sonstiger Verweisungsnormen ist ausgeschlossen.
15.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Ungültige Regelungen sind durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der ursprünglichen Bestimmungen entsprechen.
Stand: 09.10.2025
Allgemeine EINKAUFSBEDINGUNGEN AEB
der Greesma Energy Services Deutschland GmbH
- Allgemeines
1.1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (kurz AEB) gelten für alle Bestellungen (Lieferungen und/oder Leistungen) der Firma Greesma Energy Services Deutschland GmbH (nachstehend greesma oder Besteller genannt). Mit Annahme des Auftrages werden diese AEB Bestandteil des Vertrages mit dem Auftragnehmer (nachstehend AN genannt). Diese AEB gelten auch für künftige Lieferungen und Leistungen.
- Bestellung, Auftragsbestätigung und Ausführung
2.1. Die Auftragserteilung erfolgt grundsätzlich schriftlich. Mündlich erteilte Aufträge bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Weicht diese schriftliche Bestätigung von der mündlichen Vereinbarung ab, ist der AN verpflichtet die Abweichungen unverzüglich zu beanstanden, soweit er sie nicht akzeptiert.
2.2. Greesma kann die Bestellung widerrufen, wenn der AN sie nicht innerhalb von drei Werktagen nach Eingang schriftlich angenommen hat (Auftragsbestätigung).
2.3. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so ist greesma nur gebunden, wenn sie der Abweichung schriftlich zugestimmt hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN finden keine Anwendung, sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich von greesma anerkannt wurden. Weder die Annahme von Lieferungen oder Leistungen noch deren Bezahlung stellen eine Zustimmung zu solchen Bedingungen dar.
2.4. Umfang und Inhalt der vom AN geschuldeten Leistung ergeben sich aus sämtlichen Vertragsgrundlagen. Darüber hinausgehende Leistungen und Lieferungen – einschließlich Stundenlohnleistungen – dürfen ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Beauftragung durch greesma ausgeführt werden. Ohne eine solche schriftliche Beauftragung besteht kein Anspruch auf Vergütung. Änderungen oder Ergänzungen der Bestellung sind daher nur wirksam, wenn sie von greesma schriftlich bestätigt sind.
- Lieferzeit und Leistungsfrist / Verzugsfolgen und Stornierung
3.1. Der Liefertermin wird mit der Auftragsannahme verbindlich. Als angegebener Liefertermin gilt der Tag bzw. die Kalenderwoche, an dem, bzw. in der die Ware gemäß der Bestellung an der angegebenen Lieferadresse (Bestimmungsort) einzutreffen hat, bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen gilt die Übernahme.
3.2. Teil-, Mehr- oder Minderlieferungen dürfen nur mit Zustimmung von greesma vorgenommen werden; Teillieferungen sind als solche zu kennzeichnen.
3.3. Für die rechtzeitige Lieferung oder Leistung ist die vollständige Vertragserfüllung am vereinbarten Liefer- bzw. Leistungsort maßgeblich. Je nach vereinbartem Leistungsumfang umfasst dies insbesondere die ordnungsgemäße Montage und Inbetriebnahme, die Übergabe einer vollständigen und korrekten Dokumentation einschließlich Bedienungs- und Wartungsanleitungen sowie – sofern vorgesehen – die Einschulung der Nutzer.
3.4. Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung ist greesma unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer des Verzugs zu verständigen und es ist eine Entscheidung von greesma einzuholen. Greesma ist diesfalls berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Lieferanten alle Maßnahmen zu ergreifen, um einen drohenden Terminverzug abzuwenden. Für Schäden aus Lieferverzögerungen haftet der AN. Auch die Verpflichtung zur Einhaltung des Liefer- und Leistungstermines bleibt davon unberührt und die Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich nur dann, wenn dies von greesma ausdrücklich schriftlich bestätigt wird.
3.5. Greesma ist berechtigt, unabhängig vom Verschulden des AN und unabhängig vom Nachweis eines tatsächlichen Schadens eine Pönale von 0,3% des Gesamtbestellwertes pro Kalendertag der Verzögerung der Lieferung oder Leistung, maximal 5% des brutto Gesamtbestellwertes, zu verrechnen. Greesma behält sich vor, über die Pönale hinausgehenden Schadenersatz zu fordern.
3.6. Gerät der AN – auch nur hinsichtlich eines Teils der Lieferung oder Leistung – in Verzug, ist greesma berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist entweder vom gesamten Vertrag oder hinsichtlich des noch ausstehenden Teils zurückzutreten. Im Falle eines ausdrücklich als Fixgeschäft vereinbarten Termins ist eine Nachfristsetzung nicht erforderlich.
3.7. Vorzeitige Lieferungen oder Leistungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung von greesma. Gewährleistungsfristen, Gefahrenübergang und Zahlungsfristen richten sich dennoch nach dem ursprünglich vereinbarten Termin.
3.8. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien greesma für die Dauer der Störung und dem Umfang ihrer Wirkung von der Abnahme. Bei Verhinderung des Abtransports oder der Übernahme hat der Lieferant auf unseren Wunsch die Ware bis zur Übernahme durch oder für uns auf seine Kosten und Gefahr ordnungsgemäß zu lagern.
- Gefahrenübergang, Versand
4.1. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme über, bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage geht die Gefahr mit dem Eingang der Ware beim Besteller bzw. an der angegebenen Lieferadresse (Bestimmungsort) über.
4.2. Soweit nicht anders vereinbart, gehen die Versand- und Verpackungskosten zu Lasten des AN. Die Lieferbedingungen DDP lt. INCOTERMS 2020 gelten als vereinbart. Der AN ist insbesondere für die ordnungsgemäße Beladung, Sicherung und den Schutz unter Berücksichtigung des Transportgutes, des Transportmittels und des Transportweges verantwortlich. Die Abladung erfolgt an den zugewiesenen Abladestellen auf Kosten und auf Gefahr des AN. Vorgaben des Bestellers bezüglich Beförderungsart, Spediteur und Versandvorschriften sind strikt einzuhalten. Erfolgt keine ausdrückliche Vorgabe, hat der Versand auf dem kostengünstigsten Weg zu erfolgen.
4.3. Jeder Lieferung sind Packzettel oder Lieferscheine mit Angabe des Inhalts sowie der vollständigen Bestellzeichen beizufügen. Zur Abnahme ist greesma nur verpflichtet, wenn die Lieferung vollständig, mängelfrei sowie innerhalb der vereinbarten Lieferfrist eintrifft.
4.4. Eigentumsvorbehalte des AN sind unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn sie Gegenstand einer Auftragsbestätigung des AN sind und auch dann, wenn Greesma dem Eigentumsvorbehalt in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich widersprochen hat.
- Rechnungen
5.1. Rechnungen sind unter Angabe der Bestellnummer und des Bauvorhabens entweder digital im PDF-Format an buchhaltung@greesma.com oder postalisch an Greesma Energy Services Deutschland GmbH, Gewerbepark Ost 41, D-86690 Mertingen zu übermitteln.
5.2. Rechnungen sind unter Beilage der entsprechenden Nachweise (z. B. gegengezeichnete Lieferscheine, bestätigte Leistungsnachweise) sowie in prüffähiger, gegliederter Form gemäß den Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes an die angegebene Adresse zu übermitteln. Unvollständige oder fehlerhafte Rechnungen gelten als nicht eingebracht und begründen keine Zahlungsfrist.
- Preise und Zahlungen, Abtretung und Aufrechnung
6.1. Die Preise verstehen sich als Festpreise auf die gesamte Dauer des Auftrages.
6.2. Zahlungen erfolgen – sofern nichts anderes vereinbart ist – innerhalb von 30 Tagen netto. Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig erbracht und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung bei uns eingegangen ist. Soweit der Auftragnehmer Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung auch den Eingang dieser Unterlagen voraus. Greesma ist berechtigt, bis zur vollständigen Behebung von Mängeln sämtliche Zahlungen zurückzubehalten.
6.3. Während der Gewährleistungsfrist kann Greesma einen unverzinslichen Gewährleistungsrückhalt bis 5% des Auftragswertes in Anspruch nehmen. Die Zahlung bedeutet weder eine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung oder Leistung, noch einen Verzicht auf zustehende Rechte. Bankspesen der Empfängerbank sind vom AN zu tragen. Steht aus welchen Gründen auch immer Greesma eine vereinbarte Sicherstellung nicht oder nicht mehr zur Verfügung, hat der AN unverzüglich eine gleichwertige Sicherstellung zu leisten.
6.4. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder die Aufrechnung von Forderungen ist durch den AN nur zulässig, wenn die vom AN geltend gemachten Gegenansprüche von Greesma anerkannt oder durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wurden.
- Übernahme, Gewährleistung und Haftung
7.1. Die Prüfung auf Vollständigkeit sowie auf etwaige erkennbare Mängel erfolgt innerhalb angemessener Frist nach Wareneingang. Greesma wird festgestellte Mängel so rasch wie möglich anzeigen. Eine Rügepflicht nach § 377 HGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
7.2. Der AN hat für seine Lieferungen und Leistungen zwei Jahre Gewähr zu leisten. Bei Lieferungen und Leistungen, die mit Gebäuden und/oder Grundstücken fest verbunden werden, beträgt die Gewährleistungsfrist fünf Jahre. Nach Beseitigung beanstandeter Mängel beginnt die Gewährleistungsfrist für den betroffenen Liefer- bzw. Leistungsgegenstand neu zu laufen. Die Gewährleistungspflicht beginnt bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen mit der Abnahme, bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage mit dem Eingang bei der Empfangsstelle.
7.3. Tritt innerhalb der vereinbarten Gewährleistungsfrist ein Mangel auf, so hat der AN diesen auf eigene Kosten entweder unverzüglich am Erfüllungs- bzw. Einbauort zu beheben oder – nach Wahl von greesma – innerhalb einer gesetzten Frist mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Greesma ist in jedem Fall berechtigt, vom AN den Ersatz sämtlicher mit der Mängelbehebung verbundenen Kosten zu verlangen, einschließlich Untersuchungs-, Bearbeitungs-, Ein- und Ausbaukosten.
7.4. Kommt der AN der Mängelbehebung oder Neulieferung innerhalb einer von greesma gesetzten angemessenen Frist nicht nach oder erklärt er sich dazu außerstande, ist greesma berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, die Leistung auf Kosten des AN selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
7.5. Mängelrügen können, sofern die Mängel erst bei Be- oder Verarbeitung oder Ingebrauchnahme feststellbar sind, innerhalb eines Monats seit ihrer Feststellung erhoben werden. Zur Wahrung der Gewährleistungsfrist reicht die außergerichtliche Geltendmachung durch greesma. Die Beweislast für das Nichtvorliegen eines Mangels trägt während der gesamten Gewährleistungsfrist der AN.
7.6. Der AN haftet für alle von ihm verursachten Schäden unbeschränkt und nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wird greesma aufgrund einer mangelhaften Lieferung oder Leistung oder eines sonstigen Fehlverhaltens des AN von einem Dritten (Bauherr, sonstiger Dritter etc.) oder einer Behörde belangt, hat der AN greesma zur Gänze schad- und klaglos zu halten. Der AN haftet für das Verschulden seiner Subauftragnehmer, Sublieferanten oder sonstige Vorlieferanten wie für eigenes Verschulden. Unabhängig von weiteren Pflichten hat der AN bezogen auf die von ihm gelieferten Produkte, greesma hinsichtlich aller Produkthaftungsansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten. Er trägt sämtliche Kosten aus der Abwehr oder Erfüllung solcher Ansprüche.
7.7. Vom AN gelieferte Produkte und errichtete Anlagen müssen mit allen erforderlichen Sicherheitsvorrichtungen ausgestattet sein und den geltenden gesetzlichen Vorschriften sowie dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Anlagen und Produkte sind mit CE-Kennzeichnung zu versehen; bei Lieferung sind Konformitätserklärungen, Kurzbeschreibungen sowie Montage- und Betriebsanleitungen beizulegen. Unterlässt der AN dies, so haftet er auch für solche Mängel, die durch unsachgemäße Bedienung hervorgerufen wurden.
7.8. Der AN verpflichtet sich, für jede Bestellung Ersatz- und Verschleißteile für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach Ende der Gewährleistungszeit bereitzuhalten
- Materialbeistellungen, Unterlagen, Arbeitsschutz
8.1. Alle vom AN erstellten Unterlagen (z. B. Pläne, Zeichnungen, Modelle) gehen – auch bei vorzeitiger Vertragsbeendigung – in das Eigentum von greesma über und sind auf Verlangen herauszugeben. Der AN räumt greesma ein unbeschränktes und unwiderrufliches Werknutzungsrecht an allen im Rahmen des Auftrags entstandenen Werken ein. Greesma ist berechtigt, diese Unterlagen ohne Zustimmung oder zusätzlichen Vergütungsanspruch in unveränderter oder veränderter Form zu nutzen und zu verwerten.
8.2. Von greesma überlassene Muster, Druckvorlagen, sonstige Unterlagen oder Informationen dürfen ebenso wie danach hergestellte Gegenstände ohne schriftliche Einwilligung von greesma weder an Dritte weitergegeben, noch für andere als die vertraglichen Zwecke benutzt werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern. Vorbehaltlich weiterer Rechte kann greesma ihre Herausgabe verlangen, wenn der Auftragnehmer diese Pflichten verletzt. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
- Sonstige Bestimmungen, Geheimhaltung und Datenschutz
9.1. Der AN bestätigt, dass er über sämtliche für die Ausführung der vereinbarten Leistungen erforderlichen gewerberechtlichen oder sonstigen Genehmigungen verfügt.
9.2. Eine Abtretung oder Verpfändung von Forderungen ist nur mit schriftlicher Zustimmung von greesma zulässig.
9.3. Der AN verpflichtet sich zur Vertraulichkeit über alle im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung bekannt gewordenen Informationen, sofern diese nicht allgemein bekannt oder rechtmäßig auf andere Weise erlangt wurden. Beauftragt der AN Dritte, so sind diese ebenfalls zur Geheimhaltung zu verpflichten.
9.4. Personenbezogene Daten, die dem Auftragnehmer im Rahmen von Bestellungen überlassen bzw. bekannt werden, unterliegen den besonderen Bestimmungen des Datenschutzes und dürfen weder für eigene Zwecke genutzt, noch Dritten zugänglich gemacht werden.
- Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
Diese Einkaufsbedingungen unterliegen ausschließlich deutschem Recht, unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts. Als ausschließlicher Gerichtsstand wird – je nach sachlicher Zuständigkeit – das Amtsgericht Nördlingen oder das Landgericht Augsburg vereinbart.
- Schlussbestimmungen
Sollten einzelne der vorstehenden Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Fassung vom 20.05.2026
Allgemeine Vertragsbestimmungen für SUBUNTERNEHMER
Greesma Energy Services Deutschland GmbH
- Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) gelten für alle von der Greesma Energy Services Deutschland GmbH beauftragten Subunternehmerleistungen. Auftraggeber ist die Greesma Energy Services Deutschland GmbH (nachfolgend „AG“), Auftragnehmer das vom AG beauftragte Subunternehmen (nachfolgend „AN“). Bauherr ist der jeweilige Auftraggeber der Greesma Energy Services Deutschland GmbH. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN gelten nur, wenn sie vom AG ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Die AVB gelten auch für alle Folge- und Zusatzaufträge, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.2. Als Grundlage des Auftrages gelten:
a.) das Auftragsschreiben, die Bestellung oder eine sonstige schriftliche Vereinbarung, durch die das Vertragsverhältnis zustande kommt
b.) das Verhandlungsprotokoll
c.) das mit Preisen versehene Leistungsverzeichnis samt Leistungsbeschreibung, technischen Vorbemerkungen und Beilagen
d.) Bau-, Konstruktions-, Ausführungs- und Detailpläne einschließlich Zeichnungen, Skizzen und technischer Unterlagen
e.) die vorliegenden Allgemeine Vertragsbedingungen für Subunternehmer
f.) Die AEB der Firma Greesma (auf der Homepage abrufbar unter https://www.greesma.com/agb/)
g.) die für die Leistungen des Auftragnehmers relevanten technischen und rechtlichen Vorgaben des Bauherrn
h.) behördliche Genehmigungen, Bewilligungen und Auflagen
i.) Die VOB Teile B und C in der zur Zeit des Vertragsschlusses gültigen Fassung
Die erwähnten Auftragsgrundlagen gelten bei Widersprüchen in der oben angeführten Reihenfolge.
- Angebotslegung und Prüfung der Vertragsgrundlagen
2.1. Angebote sind vom AN unentgeltlich zu erstellen. Die vom AN unterbreiteten Angebote sind verbindlich und der AN bleibt für die Dauer von 3 (drei) Monaten ab dem Datum der Angebotsabgabe gebunden.
2.2. Der AN hat sich vor Angebotsabgabe über alle Umstände der Leistungserbringung, insbesondere über die örtlichen Gegebenheiten, sowie über sämtliche Vertragsgrundlagen zu informieren und diese bei der Preisermittlung zu berücksichtigen. Unklarheiten oder Widersprüche sind vor Angebotsabgabe mit dem AG zu klären. Ansprüche aus Fehleinschätzungen, Erschwernissen oder Kalkulationsfehlern sind ausgeschlossen und gehen ausschließlich zu Lasten des AN. Mit Angebotsabgabe bestätigt der AN, dass die Vertragsgrundlagen vollständig geprüft wurden und die darin beschriebenen Leistungen für die funktionstüchtige Herstellung des Werkes vollständig und ausreichend sind.
2.3. Mit Abgabe des Angebots bestätigt der AN, dass er über alle erforderlichen gewerberechtlichen und sonstigen Genehmigungen zur Durchführung der angebotenen Leistungen verfügt. Der Wegfall, Entzug oder das Fehlen solcher Bewilligungen ist dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall ist der AG berechtigt, ohne Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz in voller Höhe zu verlangen.
- Vertretung der Vertragspartner
3.1. Der AN hat dem AG einen bevollmächtigten Ansprechpartner zu benennen, der zur Abgabe und Entgegennahme verbindlicher Erklärungen, Nachträge sowie zur Entgegennahme von Anordnungen des AG berechtigt ist.
3.2. Stellt der AN einen Fachbauleiter nach Landesbauordnung, muss dieser über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen und die Arbeiten vor Ort verantwortungsvoll koordinieren. Ein Wechsel des Fachbauleiters bedarf der Zustimmung des AG. Der AN ist nicht berechtigt, direkt mit dem Bauherrn Vereinbarungen zu treffen oder Anordnungen entgegenzunehmen.
- Weitergabe von Leistungen
4.1. Beabsichtigt der AN, Leistungen ganz oder teilweise an Subunternehmer zu übertragen, bedarf dies der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des AG. Diese ist spätestens 2 Wochen vor Beginn der Tätigkeit des Subunternehmers einzuholen. Die Pflicht zur Einholung der Zustimmung ist auch auf sämtliche nachgelagerte Subunternehmer zu überbinden. Der Einsatz von Arbeitskräfteüberlassungspersonal wird Subunternehmen gleichgestellt. Bei Einsatz eines nicht genehmigten Subunternehmers oder nicht genehmigter Arbeitskräfteüberlassung ist der AG berechtigt ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
- Auftragsumfang und Leistungsänderung
5.1. Der Auftragsumfang des AN ergibt sich aus dem Auftragsschreiben bzw. der Bestellung und den sonstigen Auftragsgrundlagen. Der AN hat seine Leistungen vertragsgemäß auszuführen.
5.2. Soweit der AN nicht selbst zur Erstellung der für die Ausführung erforderlichen Unterlagen verpflichtet ist, hat er diese rechtzeitig schriftlich beim AG anzufordern. Die Leistungen des AN sind mit dem AG sowie allen am Bauvorhaben beteiligten Unternehmen abzustimmen, zu planen und auszuführen, um einen reibungslosen Bauablauf sicherzustellen.
5.3. Vom AN zu erstellende Ausführungspläne und sonstige Unterlagen sind mit allen betroffenen Gewerken abzustimmen und dem AG rechtzeitig zur Freigabe vorzulegen, sodass Verzögerungen im Bauablauf ausgeschlossen sind. Die Kosten für diese Unterlagen sind mit den vereinbarten Einheitspreisen abgegolten.
5.4. Für Änderungen des Vertrages und das Anordnungsrecht des AG gilt § 650b BGB mit der Vergütungsfolge des § 650c BGB. § 650 b Abs. 2 S. 1 BGB gilt insoweit, als dass der AG die Änderung zehn Werktage nach Zugang des Änderungsbegehrens anordnen kann. Dem AG steht darüber hinaus weiterhin ein sofortiges Anordnungsrecht zu, soweit überwiegende berechtigte Interessen diese rechtfertigen.
5.5. Überschreitungen der Auftragssumme von mehr als 10 % oder wesentliche Mengenmehrungen einzelner Positionen um mehr als 10% sind vom AN dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt diese Mitteilung, besteht kein Anspruch auf Vergütung der entsprechenden Mehrleistungen (§ 2 VOB/B).
- Leistungsausführung
6.1. Der AN ist aufgrund der ihm zumutbaren Fachkenntnis bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt verpflichtet, den AG unverzüglich schriftlich zu warnen, wenn beigestellte Unterlagen, Materialien oder Anordnungen erkennbar fehlerhaft, unvollständig, ungeeignet oder rechtswidrig sind oder eine ordnungsgemäße Ausführung beeinträchtigen. Unterlässt der AN die gebotene Prüfung oder Warnung, haftet er für sämtliche daraus entstehenden Schäden, einschließlich Folgeschäden und entgangenem Gewinn.
6.2. Der AN hat Bautagesberichte zu führen und dem AG nachweislich zu übermitteln.
6.3. Die Leistungen des AN umfassen sämtliche zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderlichen Werkzeuge, Geräte, Materialien sowie sonstige Betriebsmittel. Der AN hat eigenverantwortlich sicherzustellen, dass alle seiner Sphäre zuzurechnenden Arbeitsmittel und das erforderliche Personal rechtzeitig und in ausreichendem Umfang auf der Baustelle zur Verfügung stehen. Werden Materialien vom AG beigestellt, obliegt dem AN deren sachgemäße Verwahrung und sorgfältige Behandlung
6.4. Erschwerte Material- oder Gerätebeschaffung entbinden den AN nicht von seiner Leistungsverpflichtung und begründen weder einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung noch auf Fristverlängerung
6.5. Sofern in der Bestellung oder im Verhandlungsprotokoll nichts Abweichendes vereinbart ist, trägt der AN die alleinige Verantwortung sowie sämtliche Kosten für die Einholung aller für seine Leistungen erforderlichen Unterlagen, behördlichen Genehmigungen, Befunde, Abnahmen, Funktionsprüfungen und Dokumentationen.
6.6. Der AN ist verpflichtet, eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung für die gesamte Vertragslaufzeit abzuschließen und aufrechtzuerhalten sowie dem AG die entsprechende Versicherungspolizze nachweislich vorzulegen.
- Vergütung und Abrechnung
7.1. Die vertraglich vereinbarten Preise gelten als Festpreise für die gesamte Bauzeit.
7.2. Mit dem vereinbarten Werklohn sind sämtliche Leistungen abgegolten, die für die vollständige und funktionstüchtige Herstellung des Werkes erforderlich sind, auch wenn diese in den Vertragsunterlagen nicht gesondert angeführt sind.
7.3. Die vereinbarten Einheit- bzw. Pauschalpreise umfassen sämtliche Nebenleistungen, sowie die zur ordnungsgemäßen Ausführung notwendigen Kosten, einschließlich Entsorgungskosten, Baustelleneinrichtung und -räumung, Geräte, Maschinen, Container, Wasser- und Stromversorgung, Baustellenreinigung sowie aller Zuschläge (insbesondere für Fahrzeiten, Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit oder Mehrschichtbetrieb), sofern diese nicht ausdrücklich als bauseitig definiert oder gesondert im Leistungsverzeichnis ausgewiesen sind.
7.4 Stundenlohnleistungen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Beauftragung durch den AG erbracht werden. Regiezettel sind täglich zur Bestätigung vorzulegen. Vergütet werden ausschließlich die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden (ohne Wegzeiten) sowie das nachgewiesene Material. Die Abrechnung erfolgt prüffähig über Teil- oder Abschlagsrechnungen. In der Bestätigung der Stundenzettel durch den AG liegt lediglich ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, was die Höhe der Stundenanzahl angeht. Nicht ausgeschlossen ist der Einwand des AG gegen die Angemessenheit und Erforderlichkeit der Stundenanzahl.
7.5. Ein etwaig vereinbarter Nachlass gilt auch für Leistungsänderungen, Zusatzaufträge sowie für Stundenlohnarbeiten als vereinbart.
7.6. Erfolgt die Beauftragung zu einem Pauschalpreis, ist die Vergütung unabhängig vom tatsächlichen Umfang der ausgeführten Leistungen geschuldet. Der AN ist verpflichtet, die der Preisbildung zugrunde gelegten Mengen, Angaben und Grundlagen vor Vertragsabschluss eigenverantwortlich zu prüfen und erkennt diese als verbindlich an. Sämtliche vom AN im Rahmen der Angebotskalkulation und Leistungserbringung getroffenen Annahmen, gleich auf welcher Grundlage sie beruhen, fallen in die Risikosphäre des AN.
7.7. Erfolgt die Abrechnung auf Basis der tatsächlich erbrachten Leistungen (Aufmaß, Stück) hat der AN die Massen nachvollziehbar zu ermitteln und zu dokumentieren. Die Aufmaßblätter sind dem AG rechtzeitig vor Rechnungslegung zur Prüfung und Bestätigung vorzulegen; eine Abrechnung ist nur auf Basis bestätigter Aufmaße zulässig. Werden keine prüffähigen oder nachvollziehbaren Aufmaße vorgelegt, ist der AG berechtigt, diese auf Kosten und Risiko des AN verbindlich festzulegen.
- Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen
8.1. Rechnungen sind unter Angabe der Bestellnummer und des Bauvorhabens entweder digital im PDF-Format an buchhaltung@greesma.com oder postalisch an Greesma Energy Services Deutschland GmbH, Gewerbepark Ost 41, D-86690 Mertingen zu übermitteln. Rechnungen sind gegliedert und mit allen prüffähigen Unterlagen (z. B. Aufmaßblätter, Bautagesberichte) einzureichen. Mangelhafte Rechnungen lösen keine Zahlungsfrist aus.
8.2. Der AN ist berechtigt, monatliche Teilrechnungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu legen. Von anerkannten Teilrechnungssummen wird ein Rückbehalt von 10 % einbehalten. Die Bezahlung einer Abschlags- oder Teilrechnung stellt weder eine Abnahme noch ein Anerkenntnis der erbrachten Leistungen dar. Zahlungen durch den AG erfolgen im Rahmen eines wöchentlichen Zahlungslaufs.
8.3. Von der anerkannten Schlussrechnungssumme werden 5% als Gewährleistungseinbehalt abgezogen. Der Gewährleistungseinbehalt kann durch Bankbürgschaft abgelöst werden. Die Bankbürgschaft muss die Gewährleistungsfrist um 3 Monat überdecken. Die Kosten der Bankbürgschaft trägt der AN. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 17 VOB/B.
8.4. Vorbehalte in Teil- oder Schlussrechnungen sind unzulässig. Mit der Vorlage der Schlussrechnung und deren Bezahlung sind sämtliche Nachforderungen ausgeschlossen, wenn der AN auf die Ausschlusswirkung in der Schlussrechnung hingewiesen wurde (§ 16 Abs 3 Ziffer 2 VOB/B).
8.5. Zahlungen erfolgen – sofern nichts anderes vereinbart ist – innerhalb von 30 Tagen netto. Die Zahlungsfrist beginnt mit ordnungsgemäßer Rechnungslegung, vollständiger Leistungserbringung und Übernahme durch den AG. Der AG ist berechtigt, Zahlungen bis zur vollständigen Mängelbehebung zurückzubehalten. Der Skontoabzug für innerhalb der vereinbarten Skontofrist geleistete Zahlungen bleibt auch dann uneingeschränkt aufrecht, wenn andere Zahlungen – insbesondere Teilzahlungen – außerhalb der Skontofrist erfolgen.
- Termine und Vertragsstrafe
9.1. Die Leistungen sind im Einvernehmen mit dem AG und entsprechend dem Baufortschritt auszuführen. Sämtliche in den Vertragsunterlagen sowie vom AG bekannt gegebenen Termine sind verbindlich und unterliegen der vereinbarten Pönalregelung gemäß Punkt 9.2. Maßgeblich für die Fristwahrung ist die vollständige und mängelfreie Leistungserbringung am vereinbarten Erfüllungsort.
9.2. Greesma ist berechtigt, unabhängig vom Nachweis eines tatsächlichen Schadens, eine Pönale von 0,3% des Gesamtbestellwertes pro Kalendertag der Verzögerung der Lieferung oder Leistung, max. 5% des Gesamtbestellwertes zu verrechnen. Greesma behält sich vor, über die Pönale hinausgehenden Schadenersatz zu fordern. Bei einer einvernehmlich oder anerkannt verschobenen Frist gilt die Pönale auch für den neuen Termin.
9.3. Erkennt der AN, dass vereinbarte Ausführungsfristen nicht eingehalten werden können, hat er den AG unverzüglich schriftlich zu informieren. Der AG ist berechtigt, Überstunden oder zusätzlichen Personaleinsatz im zumutbaren Umfang anzuordnen. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten trägt der AN, sofern er die Verzögerung zu vertreten hat.
9.4. Pönalisierte Termine verschieben sich ausschließlich um die Dauer der tatsächlichen Behinderung. Forcierungsmaßnahmen gegen Kostenersatz sind nur bei ausdrücklicher Anordnung des AG geschuldet.
9.5. Eine Verlängerung der Bauzeit bedarf in jedem Fall der schriftlichen Vereinbarung mit dem AG.
9.6. Bei Verzug, Nichterfüllung oder mangelhafter Leistung ist der AG berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und mangelhafte oder ausstehende Leistungen, soweit gesetzlich zulässig, auf Kosten und Risiko des AN durch Dritte ausführen zu lassen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des AG bleiben unberührt.
- Abnahme und Gefahrtragung
10.1. Der AN hat dem AG die Fertigstellung seiner Leistungen schriftlich anzuzeigen. Vereinbart wird eine förmliche Abnahme der Leistungen. Inbetriebnahme, Probebetrieb oder vorzeitige Nutzung bewirken keine Abnahme. Der AG wird dem AN einen konkreten Abnahmezeitpunkt vorschlagen. Erscheint der AN zu diesem Zeitpunkt nicht steht dem AG das Recht zu, eine einseitige Zustandsfeststellung des Werkes gem. § 650g BGB vorzunehmen und diesen Zustand in einem Protokoll zu dokumentieren. Bis zu Abnahme trägt der AN die Gefahr für seine Leistungen.
10.2 Der AN hat dem AG sämtliche Bestandsunterlagen und vollständigen Anlagendokumentationen, insbesondere Bedienungsanleitungen, Wartungshinweise, Anlagen- und Gerätehandbücher sowie Unterlagen zur Inbetriebnahme und Wartung, vollständig und rechtzeitig vor Übergabe der Leistungen in zweifacher Ausfertigung sowie zusätzlich in digitaler Form zu übermitteln.
- Haftung und Gewährleistung
11.1. Der AN haftet im Rahmen der Gewährleistung für die sach- und fachgerechte sowie termingemäße Ausführung der beauftragen Leistungen. Insbesondere gewährleistet er, dass diese Leistungen die gewöhnlich vorausgesetzten und die im Vertrag zugesicherten Eigenschaften haben und den einschlägigen technischen Normen, oder sonstigen technischen Vorschriften, sowie dem Stand der Technik entsprechen.
11.2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der endgültigen Abnahme. Der AN haftet bzw. leistet Gewähr in dem Umfang und für die Dauer, wie der AG gegenüber dem Bauherrn verpflichtet ist – zuzüglich einer Verlängerung von drei Monaten im Innenverhältnis zwischen AG und AN. Mängel, die während der Gewährleistungsfrist gerügt werden, können noch bis zu einem Jahr nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden. Der AN verzichtet in diesem Zusammenhang auf die Einrede der Verjährung. Werden Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist gerügt, so gilt als vermutet, dass diese bereits zum Zeitpunkt der Übernahme vorhanden waren.
11.3. Der AN haftet für das Verschulden seiner Lieferanten sowie der Hersteller der von ihm eingesetzten Produkte in gleichem Umfang wie für eigenes Verschulden.
11.4. Der AN hat sämtliche Kosten zu tragen, die im Zusammenhang mit der Feststellung und Behebung eines Mangels entstehen, einschließlich der Aufwendungen für Leistungen anderer AN, Sachverständige, etc..
11.5. Die Behebung von Mängeln ist durch den AN unverzüglich, sach- und fachgerecht sowie unentgeltlich durchzuführen. Die entsprechenden Durchführungstermine werden zwischen AG und AN schriftlich vereinbart. Hält der AN diese Termine nicht ein oder gerät er in Verzug, ist der AG berechtigt, die Mängelbehebung ohne weitere Ankündigung auf Kosten und Gefahr des AN selbst vorzunehmen oder durch Dritte durchführen zu lassen. Mit dem Tag der Mängelbehebung, welcher schriftlich festzuhalten ist, beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen.
11.6. Der AN haftet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden, die durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten von ihm, seinen Mitarbeitern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen (z. B. Nachunternehmer, Lieferanten) gegenüber dem AG, dem Bauherrn oder Dritten entstehen. Er ist verpflichtet, den AG insoweit von sämtlichen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.
11.7. Der AN gewährleistet die Verfügbarkeit von Ersatzteilen für die von ihm gelieferten oder verarbeiteten Produkte für einen Zeitraum von 10 Jahren ab Abnahme des Bauvorhabens.
- Sicherstellung
12.1. Der AN hat dem AG spätestens zwei Wochen nach Auftragserteilung eine Erfüllungsgarantie in Höhe von 10 % der Auftragssumme (inkl. USt) zu übergeben. Die Garantie muss mindestens bis zum vorgesehenen Übernahmetermin zuzüglich 60 Tagen gültig sein und ist bei Terminverschiebungen entsprechend zu verlängern; andernfalls ist der AG zur Inanspruchnahme berechtigt.
12.2. Erfüllungsgarantie, Deckungs- und Haftungsrücklass können ausschließlich durch abstrakte, unwiderrufliche Bankgarantien auf erste Anforderung von in der EU/EWR ansässigen Kreditinstituten abgelöst werden. Die Garantien müssen auch Ansprüche gemäß §§ 21 und 22 IO abdecken und dienen insbesondere der Sicherung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen. Die Kosten hierfür trägt der AN.
- Rücktritt
Der AG ist berechtigt, diesen Vertrag bis zur Vollendung des Werkes jederzeit zu kündigen (§ 648 BGB). Die Kündigung unterliegt der Textform. Im Falle der Kündigung ist der Subunternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Vertragsaufhebung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
- Einhaltung von Vorschriften
14.1. Im Fall der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte durch den AN sind von diesem alle hierfür geltenden Vorschriften, insb das Aufenthaltsgesetz und das Fachkräfteeinwanderungsgesetz genauestens einzuhalten und alle gesetzlich erforderlichen Unterlagen und Nachweise auf Verlangen des AG jederzeit unverzüglich vorzulegen, dies gilt auch für Subunternehmer. Der AN haftet für sämtliche Verstöße und hält den AG vollständig schad- und klaglos, insbesondere bei behördlichen Strafen oder Inanspruchnahme durch Dritte. Der AG ist in solchen Fällen berechtigt, ohne Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
14.2. Der AN verpflichtet sich zur Einhaltung sämtlicher arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen, insbesondere nach dem Arbeitsschutzgesetz und der Baustellenverordnung. Für die Einhaltung sämtlicher arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften hinsichtlich seiner eigenen Arbeitskräfte trägt der AN die alleinige Verantwortung. Sämtliche aus einem Verstoß gegen diese Bestimmungen resultierenden Folgen sind vom AN zu tragen; der AG ist diesbezüglich vollständig schad- und klaglos zu halten.
14.3. Für vom AN oder dessen Lieferanten auf der Baustelle gelagerte Materialien, Geräte oder Ausrüstungsgegenstände übernimmt der AG keine Haftung.
14.4. Der AN hat sich bei seiner Arbeitszeit an die Vorgaben des AG auf der Baustelle zu halten. Die Anbringung von Firmen- oder Werbetafeln darf nur im Einvernehmen mit dem AG erfolgen.
- Bauschäden und Abfallwirtschaft
15.1. Verursacht der AN Schäden am Bauwerk oder an Leistungen Dritter, hat er die Schadensbehebung unverzüglich und auf eigene Kosten zu veranlassen bzw. den Schaden direkt mit dem betroffenen Dritten abzuwickeln.
15.2. Schäden, deren Verursacher nicht eindeutig feststellbar sind, gelten als nicht zuordenbare Bauschäden. Sind mehrere Auftragnehmer im betroffenen Bereich tätig, wird hierfür vorläufig ein Einbehalt von 1 % der jeweiligen Auftragssumme je AN vorgenommen. Die endgültige Kostenverteilung erfolgt anteilig nach den anerkannten Schlussrechnungssummen; Differenzen werden dem jeweiligen AN belastet oder gutgeschrieben.
15.3. Der AN hat sämtliche einschlägigen umweltrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Kreislaufwirtschaftsgesetz und das Bodenschutzgesetz, einzuhalten und hält den AG diesbezüglich schad- und klaglos. Übernommene Abfälle sind ordnungsgemäß und umweltgerecht zu verwerten oder zu entsorgen; die gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen und Meldungen sind zu führen und dem AG auf Verlangen vorzulegen.
15.4. Der AN hat seine Arbeitsbereiche täglich sauber zu halten. Bei Unterlassung ist der AG berechtigt, Abfälle auf Kosten des AN ohne Nachfrist entsorgen zu lassen. Nicht zuordenbare Abfälle werden anteilig nach den Auftragssummen der möglichen Verursacher verrechnet.
- Schutzrechte und Datengeheimnis
16.1. Der AN verpflichtet sich zur strikten Vertraulichkeit aller im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt gewordenen Informationen. Die Weitergabe von Auskünften, Unterlagen, Plänen oder Fotos an Dritte sowie deren Veröffentlichung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG zulässig; Subunternehmer sind entsprechend zu verpflichten. Der AN hat sämtliche anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die DSGVO, einzuhalten.
- Gerichtsstand
18.1. Als ausschließlicher Gerichtsstand wird – je nach sachlicher Zuständigkeit – das Amtsgericht Nördlingen oder das Landgericht Augsburg vereinbart. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen (Kollisionsrecht) sowie des UN-Kaufrechts (CISG).
Fassung vom 20.05.2026
