Geschäftsbedingungen der greesma energy services gmbh

Allgemeine Geschäfts-bedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der greesma energy services gmbh


1.    Geltungsbereich

1.1. Die Lieferung von „Vertragswaren“ sowie die Erbringung von „Leistungen“ durch die greesma energy services gmbh („greesma“) an bzw. gegenüber Vertragspartnern erfolgt ausschließlich auf Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). „Vertragswaren“ sind alle physischen Gegenstände, Verbindungen, technische Einheiten und Zusammensetzungen von physischen Gegenständen sowie Software. „Leistungen“ sind alle von greesma erbrachten und/oder vermittelten Dienstleistungen, z. B. Planungs-, Montage- oder Wartungsdienstleistungen.

1.2. greesma kontrahiert ausschließlich zu diesen eigenen Geschäftsbedingungen. Davon abweichende Regelungen gelten nur, wenn sie von greesma vorab ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden. greesma ist dabei nicht verpflichtet, abweichenden Bedingungen von Vertragspartnern zu widersprechen, und zwar auch dann nicht, wenn in diesen die Gültigkeit derselben als ausdrückliche Bedingung für den Geschäftsabschluss vorgesehen ist. Jede Abänderung dieser AGB bedarf der Schriftform. Schweigen seitens greesma gilt ausdrücklich nicht als Zustimmung, z.B. zu Änderungswünschen des Vertragspartners.

1.3. Bei Widersprüchen zwischen Bestimmungen dieser AGB mit spezielleren schriftlichen Vereinbarungen von greesma (z.B. individuelle Vereinbarungen, Wartungsverträge, Auftragsbestätigungen, allfällige besonderen Geschäftsbedingungen und/oder besonderen Nutzungsbedingungen) gehen die betroffenen Bestimmungen der speziellen schriftlichen Vereinbarungen vor. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB wird dadurch nicht berührt.


2.    Anbote/Auftragsbestätigung/Schriftlichkeit

2.1. Unsere Anbote sind unverbindlich. Unterlagen wie Abbildungen, Skizzen, Zeichnungen, Kostenaufstellungen, etc. sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Vertragsabschlüsse kommen erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von greesma oder durch die auftragsgemäße Auslieferung von Vertragswaren und/oder die auftragsgemäße Erbringung von Leistungen zu Stande. In den letzten beiden Fällen gilt die Rechnung zugleich als Auftragsbestätigung.

2.2. Umfang und Inhalt des Vertragsverhältnisses werden durch die schriftliche Auftragsbestätigung von greesma bestimmt. Mündliche Änderungen oder Zusatzvereinbarungen sind für greesma nicht verbindlich.


3.    Behördliche Genehmigungen

Sämtliche behördliche Genehmigungen, z. B. Import-, Exportlizenzen und Devisengenehmigungen, die für die Lieferung von Vertragswaren und/oder die Erbringung von Leistungen erforderlich sind, liegen in der ausschließlichen Verantwortung des Vertragspartners und sind von ihm zeitgerecht beizuschaffen, widrigenfalls ihn sämtliche negative Folgen treffen und greesma berechtigt ist, vom Vertrag zurücktreten. Der Vertragspartner hat greesma in diesem Fall, ungeachtet der Ausübung des Rücktrittsrechts, den aus einem derartigen Versäumnis entstehenden Schaden, inklusive entgangenem Gewinn zu ersetzen.


4.    Pläne und Unterlagen/Anlagensoftware/Installationsregeln

4.1. Sämtliche Unterlagen von greesma, wie insbesondere aber nicht ausschließlich Kataloge, Prospekte, Abbildungen, Zeichnungen, Handbücher sowie Steuerungs- und Regelprogramme etc. sind immaterialgüterrechtlich geschützt und bleiben stets das geistige Eigentum von greesma. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung, Bearbeitung und/oder sonstige Überlassung an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von greesma, welche ohne anderslautende Vereinbarung jederzeit widerrufbar ist.

4.2. Bei Betrieb der Vertragswaren sind die Installations-, Bedien- und sonstigen technischen Vorschriften und Hinweise von greesma genau zu beachten und einzuhalten. Der Vertragspartner verpflichtet sich, allfällige Dritte über diese Vorschriften und Hinweise aufzuklären und hat sich den Erhalt der zuvor erwähnten Unterlagen bestätigen zu lassen. Jedwede negative Folge, die aus einer Nichtbeachtung solcher Vorschriften und/oder auch nur aus dem fehlenden Nachweis der erfolgten Aufklärung resultiert, hat der Vertragspartner zu verantworten. Eine Haftung von greesma hierfür ist ausgeschlossen.

4.3. Eine allfällig erforderliche Abnahmeprüfung von Vertragswaren und Leistungen erfordert eine gesonderte schriftliche Vereinbarung.


5. Liefer- und Leistungsfrist/Transport/Versicherung  

5.1. Fristen zur Durchführung von Lieferungen von Vertragswaren und/oder zur Erbringung von Leistungen beginnen nicht vor Einigung über sämtliche Auftragsdetails zu laufen. Die angegebenen Liefertermine sind – sofern nicht ausdrücklich schriftlich zugesagt – jeweils als Näherungswerte zu verstehen. Jegliche Haftung für allfällige Schäden und/oder entgangenen Gewinn wegen Überschreitung der (verbindlichen oder unverbindlichen) Lieferfrist wird bei Vorliegen von leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

5.2. greesma ist auch ohne gesonderte Vereinbarung berechtigt, Teilzahlungen und Vorauszahlungen zu verlangen und Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten bzw. aufzuschieben, sofern der Vertragspartner mit auch nur einer in seiner Sphäre gelegenen Verpflichtung und/oder Obliegenheit oder fälligen Zahlung in Verzug ist.

5.3. Sämtliche Transporte von Vertragswaren erfolgen auf Rechnung des Vertragspartners. Frachtkosten werden nicht vorverauslagt. Sofern nicht schriftlich abweichend vereinbart, erfolgt der Transport durch einen Spediteur/Frachtführer nach Wahl von greesma, wobei greesma in diesem Fall nicht verpflichtet ist, die kostengünstigste Versandart zu ermitteln bzw. auszuwählen; der Transport erfolgt auf angemessene und verkehrsübliche Weise.   

5.4. Eine Versicherung von Vertragswaren erfolgt nur über gesonderten schriftlichen Auftrag des Vertragspartners und nur auf dessen Rechnung. Sämtliche Kosten sind vom Vertragspartner über erste Aufforderung zu ersetzen.


6. Höhere Gewalt

Ist greesma auf Grund höherer Gewalt nicht in der Lage, Lieferungen bzw. Leistungen zu erbringen, wird greesma den Vertragspartner darüber ehestmöglich informieren. greesma kann in diesem Fall ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten und ist dem Vertragspartner gegenüber nicht zum Schadenersatz verpflichtet. Für die Dauer dieses Ereignisses der höheren Gewalt ruhen die Pflichten beider Vertragsparteien. Zu den Fällen höherer Gewalt zählen sämtliche Ereignisse, welche außerhalb der Kontrolle von greesma und des Vertragspartners liegen und nicht aufgrund eines Verzugs oder der Fahrlässigkeit der Vertragsparteien eintreten wie insbesondere, aber nicht ausschließlich, behördliche Betretungsverbote aufgrund von Pandemien, Unfälle, Feuer, Schäden oder sonstige Unglücksfälle, Naturkatastrophen inklusive, aber nicht ausschließlich Fluten, Erdbeben und Hurrikans; Krieg, feindliche Handlungen (unabhängig davon, ob der Krieg erklärt wird oder nicht), Invasion ausländischer Truppen, Einschränkungen einer de-facto oder de-jure Regierung, die sich unmittelbar auf die Lieferung der Vertragswaren auswirken; Rebellionen, Revolutionen, Aufstände, Sabotagen oder militärische oder sonstige Machtübernahmen oder Bürgerkriege, Ausschreitungen, Unruhen oder Aufruhr; ionisierende Strahlung, Kontaminierung durch Radioaktivität durch Verbrennung nuklearer Brennstoffe oder Atommüll, radioaktive, toxische, explosive oder sonstige gefährliche Eigenschaften  einer explosiven Nuklearanlage oder von Bauteilen davon.


7.    Preise/Kosten

7.1. Sämtliche Preise von greesma verstehen sich – sofern nicht gesondert angegeben – netto ab Werk (exklusive gesetzlicher Abgaben und Steuern sowie Zollgebühren) inklusive Verpackungskosten, jedoch ohne Transportkosten, sofern nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart.

7.2. Für die Erbringung von Leistungen, wie z. B. Installations-, Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten sowie Einschulungen, gelten mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung die jeweiligen Regiestundensätze von greesma als vereinbart. 

7.3. In folgenden Fällen trägt jedenfalls der Vertragspartner die Kosten: 

a) Inbetriebnahme von Vertragswaren, sofern nicht anders vereinbart;

b) Änderungen des Liefer- und/oder Leistungsumfanges aus Gründen, welche der Vertragspartner und/oder dessen Kunde zu vertreten haben, oder aus technischen Gründen; 

c) Vertragsaufhebungen/-stornos/-annullierungen, die aus der Sphäre des Vertragspartners stammen und/oder von ihm verschuldet wurden;

d) Aufschub der Leistung und/oder Lieferung aus Gründen, welche der Vertragspartner und/oder dessen Kunde zu vertreten haben, z. B. bei Nichterfüllung der Pflichten und/oder Obliegenheiten, oder auf Wunsch des Vertragspartners;

e) Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, bzw. Durchsetzung des Eigentumsrechtes durch greesma.


8. Zahlungen

8.1. Mangels schriftlicher Vereinbarung eines Zahlungszieles sind sämtliche Forderungen von greesma innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungserstellung ohne Skonto oder sonstige Abzüge zur Zahlung fällig. greesma ist berechtigt, im Einzelfall die Lieferungen von Vertragswaren bzw. die Leistungserbringung nur gegen Vorauskassa vorzunehmen.

8.2. greesma ist im Verzugsfall berechtigt, vom Vertragspartner geleistete Zahlungen zuerst auf die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen angemessenen Betreibungskosten und Verzugszinsen anzurechnen. Zahlungen dürfen auch bei gegenteiliger Widmung durch den Vertragspartner von greesma auf ältere offene Forderungen angerechnet werden. Anderslautende Vermerke, etwa auf Zahlungsbelegen, sind unwirksam.

8.3. Ist der Vertragspartner mit einer vertraglichen Verpflichtung und/oder Obliegenheit, z.B. Zahlung und/oder Annahme der Vertragsware im Verzug, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs sowie der Verschlechterung der Vertragsware auf ihn über und greesma kann nach Wahl auf Erfüllung des Vertrages bestehen, und/oder eines oder mehrere der nachfolgend angeführten Rechte ausüben: 

– Geltendmachung Eigentumsvorbehalt und/oder
–  Aufschiebung der Erfüllung der Verpflichtungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen und/oder 
– angemessene Verlängerung der Lieferfrist durch greesma und/oder 
– Fälligstellung des gesamten noch offenen Kaufpreises und/oder 
– Verrechnung von gesetzlichen Verzugszinsen ab Fälligkeit und/oder
– Rücktritt vom Vertrag nach Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen. 

Diese Rechte können von greesma sinngemäß auch bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners oder Abweisung der Eröffnung mangels kostendeckendem Vermögen unverzüglich ausgeübt werden.

8.4. Tritt greesma berechtigt vom Vertrag zurück und/oder macht seinen Eigentumsvorbehalt geltend, hat der Vertragspartner sämtliche bereits gelieferten nicht bezahlten Vertragswaren auf seine Kosten und auf seine Gefahr unverzüglich zurückzustellen und Ersatz für die eingetretene Wertminderung, zu leisten, sowie greesma alle sonst angefallenen Aufwendungen zu ersetzen. Der Vertragspartner hat greesma ein angemessenes Nutzungsentgelt für die Verwendung der Vertragswaren bis zur tatsächlichen Zurückstellung zu bezahlen.

8.5. Bei Ratenzahlungsvereinbarungen wird die gesamte noch offene Schuld sofort fällig (Terminverlust), wenn greesma seine Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung des Vertragspartners seit mindestens 6 Wochen fällig ist und greesma den Vertragspartner unter Androhung des Terminverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.


9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Bis zur vollständigen Entrichtung des jeweiligen Kaufpreises und der durch einen allfälligen Zahlungsverzug verursachten Nebenkosten behält greesma das uneingeschränkte Eigentumsrecht an den Vertragswaren. greesma ist berechtigt, nicht aber verpflichtet an diesen sein Eigentum äußerlich kenntlich zu machen. Diese Kennzeichnung darf vom Vertragspartner nicht entfernt werden.

9.2. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes bedarf nicht des Rücktritts und gilt selbst nicht als Rücktritt vom Vertrag. Sie entbindet den Vertragspartner nicht von seinen vertraglichen Pflichten, insbesondere der, zur Bezahlung von offenen Rechnungen. Die Herausgabe der Vertragsware erfolgt Zug-um-Zug gegen Bezahlung des Kaufpreisrests.

9.3. Im Rahmen des zugunsten von greesma bestehenden Eigentumsvorbehaltes ist die Weiterveräußerung, Verarbeitung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder jede sonstige Verfügung über die Vertragswaren vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises samt Nebenkosten unzulässig. Der Vertragspartner hat greesma von jeder Veränderung des tatsächlichen oder rechtlichen Status der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragswaren, also z. B. von Pfändungen oder Zustandsverschlechterungen, unverzüglich zu unterrichten.

9.4. Der Vertragspartner ist bis zur Bezahlung des jeweiligen Kaufpreises verpflichtet, die Unbeschadetheit der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragswaren zu gewährleisten und das Eigentumsrecht von greesma zu schützen. Insbesondere hat der Vertragspartner die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragswaren gegen Brand, Diebstahl und Beschädigungen durch Dritte auf seine Kosten in angemessener Höhe zu versichern und haftet gegenüber greesma aus dem Verlust bzw. der Beschädigung derselben. Den Vertragspartner trifft die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes die gelieferten Vertragswaren in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.

9.5. Macht greesma seinen Eigentumsvorbehalt geltend, ist der Vertragspartner unverzüglich zur Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragswaren verpflichtet. greesma ist bei Zahlungsverzug oder Insolvenz des Vertragspartners berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragswaren selbst zurückzuholen, ohne dass dem Vertragspartner deshalb Ansprüche zustehen, z. B. aus dem Titel der Besitzstörung, solange diese Zurückholung mit keinen Sachschäden an Fremdeigentum verbunden ist, oder auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners die unverzügliche Rücksendung zu verlangen.

9.6. Kommt es trotz des vereinbarten Eigentumsvorbehaltes zu einer Veräußerung der Vertragswaren an einen Dritten, tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber alle daraus entstehenden Ansprüche gegen diesen bis zur Höhe einer allfällig aushaftenden Forderung an greesma ab und verpflichtet sich bei sonstiger Schad- und Klagloshaltung von greesma, alle zur Abtretung erforderlichen Schritte unverzüglich zu setzen, wie Verständigung des Schuldners, etc.

9.7. Handelt es sich beim Vertragspartner um eine juristische Person, haften deren Organvertreter persönlich und solidarisch gegenüber greesma für die Einhaltung der Verpflichtungen dieses Punkt 9. durch den Vertragspartner.


10. Haftung/Gewährleistung

10.1. greesma erbringt Gewährleistungspflichten im Rahmen und nach Maßgabe des geltenden Rechts (§§ 922 ff ABGB), wobei dem Vertragspartner in Verbraucherverträgen (§ 1 Konsumentenschutzgesetz – KSchG) die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen beträgt die Gewährleistungspflicht bei beweglichen Sachen 2 Jahre, bei unbeweglichen Sachen 3 Jahre. Verbesserungen außerhalb der Gewährleistungsfrist haben keine rechtliche Bedeutung und werden sofern keine anderslautende ausdrückliche schriftliche Zusicherung erfolgt lediglich unpräjudiziell und kulanzweise durchgeführt.

10.2. Der Verbraucher kann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§ 932 ABGB) zunächst zwischen Verbesserung und Austausch wählen, sofern Verbesserung oder Austausch nicht unmöglich oder für greesma, verglichen mit der anderen Abhilfe, nicht mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. greesma nimmt Verbesserung bzw. Austausch gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (§ 8 KSchG) an dem Ort vor, an dem die Sache übergeben wurde; hat greesma die Sache vertragsgemäß nach einem in Österreich gelegenen Ort befördert oder versendet, so tritt dieser Ort an die Stelle des Übergabsortes. Nach Maßgabe des § 8 Abs 1 Z 2 KSchG nimmt greesma Verbesserung oder Austausch auch an dem Ort vor, an dem sich die Sache gewöhnlich befindet (Ort im Inland, kein für greesma überraschender Ort und Untunlichkeit der Beförderung der Art der Sache für den Vertragspartner zu greesma). greesma kann verlangen, dass der Verbraucher, wenn es für diesen tunlich ist, die Sache übersendet (§ 8 Abs 2 KSchG).

10.3. Jedwede nicht von greesma ausdrücklich und schriftlich autorisierte Veränderung und/oder Modifikation von Vertragswaren bzw. der Betrieb von Vertragswaren gemeinsam mit anderen Geräten oder Zubehör, dessen Kompatibilität nicht ausdrücklich von greesma schriftlich bestätigt wurde, bzw. jedwede(r) nicht ordnungsgemäße(r) Bedienung/Gebrauch (z.B. Verwendung von nicht normgerechten Brennstoffen und/oder Wasser, welches nicht ÖNORM H 5195-1, ÖNORM H 5195-2 bzw. VDI 2035 entspricht; unsachgemäßer und/oder exzessiver Gebrauch) führt zum Ausschluss der Gewährleistung. Jegliche Haftung oder Gewähr für Kompatibilität der Vertragswaren mit anderen Produkten, Systemen, Anlagen oder Teilen davon sowie die Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck wird ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich zugestanden.

10.4. Wird ein Wartungsvertrag abgeschlossen, in welchem für die Dauer von 3 Jahren auf das Kündigungsrecht verzichtet wird, verlängert sich die Gewährleistungsfrist für die gelieferten Vertragswaren auf insgesamt 3 Jahre ab Übergabe, mit Ausnahme des Wärmetauschers. Aus dem Wartungsvertrag selbst stehen Gewährleistungsrechte nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu. Bei ordnungsgemäßem Einbau einer Rücklaufanhebung vor erstmaliger Inbetriebnahme verlängert sich die Gewährleistungsfrist für den Wärmetauscher unabhängig vom Abschluss eines Wartungsvertrages auf die Dauer von insgesamt 8 Jahren ab Übergabe.

10.5. Werden Vertragswaren von greesma auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Vertragspartners hergestellt, ist greesma nicht verpflichtet, die Richtigkeit bzw. Umsetzbarkeit dieser Spezifikationen und/oder technischen Angaben zu überprüfen. Die Haftung und Gewährleistung von greesma erstreckt sich in dem Fall ausschließlich darauf, dass die Vertragswaren entsprechend diesen Vorgaben hergestellt wurden.

10.6. Bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei der Durchführung von Arbeiten an gebrauchten Anlagen oder Anlagen anderer Hersteller übernimmt greesma keine Haftung und/oder Gewährleistung für diese Anlagen, sondern haftet lediglich für die auftragsgemäße Durchführung der beauftragten und von greesma durchgeführten Arbeiten.

10.7. greesma haftet für Personenschäden bei leichter Fahrlässigkeit sowie für Sachschäden bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Bei Sachschäden wird somit die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.


11. Aufrechnung/Abtretung

11.1. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Vertragspartners ist unzulässig, außer im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmers oder für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Vertragspartners stehen oder die gerichtlich festgestellt oder vom Unternehmer anerkannt wurden.

11.2. Jede Abtretung und/oder jeder Übergang von Ansprüchen durch den Vertragspartner erfordert die vorherige schriftliche Zustimmung von greesma.


12. Datenschutz

greesma bekennt sich zur Einhaltung sämtlicher datenschutzrechtlicher Bestimmungen, insbesondere der VO (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung / DSGVO) und verweist auf die jeweils aktuelle Datenschutzmitteilung.


13. Gerichtsstand/Erfüllungsort/Rechtswahl

13.1. Der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus sämtlichen, mit dem Vertragspartner geschlossenen Verträgen einschließlich der Frage ihres gültigen Zustandekommens und ihrer Vor- und Nachwirkungen ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen der JN sowie des KSchG.

13.2. Als Erfüllungsort wird der Sitz von greesma vereinbart.

13.3. Sämtliche Verträge und Geschäftsbeziehungen zwischen greesma und dem Vertragspartner unterliegen ausschließlich materiellem österreichischem Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts bzw. sonstiger Verweisungsnormen (Kollisionsrecht) ist ausgeschlossen. Dem Verbraucher stehen allerdings jene Rechte des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zu, von denen nach dem Recht dieses Staates nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.


© greesma, gültig ab 1. Jänner 2023, Satz- und Druckfehler vorbehalten!